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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 526

§ 526. (1)Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. (2)Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimatshafen befugt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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