UGB § 537
§ 537.
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.