UGB § 546
§ 546.
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile bis dahin verdient hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.