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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1940

UGB § 613

§ 613. (1)Die Kosten der Besichtigung trägt der Antragsteller. (2)Ist die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so fallen diesem die Kosten zur Last.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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