UGB § 643
§ 643.
Das Konnossement enthält:
1.
den Namen des Verfrachters;
2.
den Namen des Schiffers;
3.
den Namen und die Nationalität des Schiffes;
4.
den Namen des Abladers;
5.
den Namen des Empfängers;
6.
den Abladungshafen;
7.
den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
8.
die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
9.
die Bestimmung über die Fracht;
10.
den Ort und den Tag der Ausstellung;
11.
die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.