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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1940

UGB § 643

§ 643. Das Konnossement enthält: 1. den Namen des Verfrachters; 2. den Namen des Schiffers; 3. den Namen und die Nationalität des Schiffes; 4. den Namen des Abladers; 5. den Namen des Empfängers; 6. den Abladungshafen; 7. den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist; 8. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit; 9. die Bestimmung über die Fracht; 10. den Ort und den Tag der Ausstellung; 11. die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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