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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 664

Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. § 664. Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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