UGB § 664
Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
§ 664.
Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.