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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 674

§ 674. (1)Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. (2)Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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