UGB § 674
§ 674.
(1)Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2)Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.