UGB § 677
§ 677.
Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist, auch die Überfahrtsgelder zu verstehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.