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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 700

Siebenter Abschnitt. Haverei. Erster Titel. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. § 700. (1)Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei. (2)Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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