UGB § 713
§ 713.
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.