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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 727

§ 727. Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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