UGB § 741
§ 741.
(1)Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
(2)Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.