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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 755

§ 755. (1)Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu. (2)Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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