UGB § 766
§ 766.
In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (§ 754, Nr. 1) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.