Zum Inhalt springen
Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 778

Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. § 778. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail