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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 780

§ 780. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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