UGB § 780
§ 780.
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.