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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 786

§ 786. (1)Der volle Wert des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswert. (2)Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht übersteigen. (3)Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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