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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 812

Dritter Titel. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage. § 812. (1)Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen. (2)Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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