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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 830

§ 830. (1)Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittage des letzten Tages der Frist. (2)Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet, maßgebend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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