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Unternehmensgesetzbuch · unverändert seit 1939

UGB § 882

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens. § 882. (1)Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen. (2)Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun: 1. sein Interesse; 2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3. den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird; 4. den Schaden und dessen Umfang.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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