UGB § 882
Sechster Titel.
Bezahlung des Schadens.
§ 882.
(1)Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.
(2)Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:
1.
sein Interesse;
2.
daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3.
den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
4.
den Schaden und dessen Umfang.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.