GBG 1955 § 2
§ 2.
(1)Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2)Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
1.
der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
2.
der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.