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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 2

§ 2. (1)Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet. (2)Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung: 1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen; 2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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