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Gesetze · GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

146 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen. § 1. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der U 2
§ 2 § 2. (1)Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet. (2)Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Ei
§ 3 § 3. (1)Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln. (2)Sein Umfang kann nur durch die grundbücherl 8
§ 4 § 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre 2
§ 5 § 5. In das Hauptbuch sind die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine 11
§ 6 § 6. (1)Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch
§ 7 § 7. (1)Das Grundbuch ist öffentlich. (2)Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten ein 1
§ 8 ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen. ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen. 10
§ 9 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung. § 9. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, fer 26
§ 10 Besondere Bestimmungen in Ansehung a) des Eigentumsrechtes: § 10. Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskö
§ 11 § 11. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach d 1
§ 12 b) der Dienstbarkeiten und Reallasten: § 12. (1)Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des e 25
§ 13 c) des Pfandrechtes: § 13. (1)Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigen 4
§ 14 § 14. (1)Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzin 12
§ 15 § 15. (1)Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypo 9
§ 16 § 16. Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Proze
§ 17 § 17. Dreijährige Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren, genießen gleiche
§ 18 § 18. Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende
§ 19 d) der Bestandrechte: § 19. Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zu 6
§ 20 3. Gegenstand der Anmerkung. § 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen: a) zur Ersichtlichmachun 18
§ 21 4. Bücherlicher Vormann. § 21. Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigent 7
§ 22 § 22. Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich über 10
§ 23 § 23. Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist 3
§ 25 § 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden könn 1
§ 26 5. Urkunden. § 26. (1)Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die 31
§ 27 § 27. (1)Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sic 14
§ 28 6. Wirkung der Eintragung. § 28. Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Büche
§ 29 7. Rangordnung. § 29. (1)Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe 7
§ 30 8. Vorrangseinräumung. § 30. (1)Durch Einverleibung oder Vormerkung der Vorrangseinräumung kann die Rangordnun
§ 31 ZWEITER ABSCHNITT. Von der Einverleibung. § 31. (1)Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher 22
§ 32 § 32. (1)Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen
§ 33 § 33. (1)Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind: a) die über Rechtsges 14
§ 34 § 34. (1)In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschri
§ 35 DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung. a) Zulässigkeit. § 35. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den 7
§ 36 § 36. Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch 4
§ 37 § 37. Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bes
§ 38 § 38. Die Vormerkung findet statt: a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch 1
§ 39 § 39. Wird der Betrag einer Hypothekarschuld, die aus einem der im § 1425 ABGB. erwähnten Gründe dem Gläubiger
§ 40 b) Rechtfertigung. § 40. Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des 4
§ 41 § 41. Die Rechtfertigung erfolgt: a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den
§ 42 § 42. (1)Muß die Rechtfertigung im Prozeßwege geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zu
§ 43 § 43. (1)Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann
§ 44 § 44. Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten R
§ 45 § 45. (1)Unterbleibt die Rechtfertigung, so kann der, gegen den die Vormerkung bewilligt worden ist, um deren
§ 46 § 46. (1)Wird die Vormerkung für gerechtfertigt erkannt, so ist auf Ansuchen des Beteiligten die Rechtfertigun
§ 47 § 47. Ist die Vormerkung deshalb gelöscht worden, weil dem Kläger das vorgemerkte Recht endgültig aberkannt od 1
§ 48 § 48. (1)Ist dagegen die Vormerkung nur aus dem Grunde gelöscht worden, weil die Rechtfertigungsklage nicht in
§ 49 § 49. (1)Wenn gegen den, der als Eigentümer einer Liegenschaft einverleibt ist, die Vormerkung des Eigentumsre 4
§ 50 § 50. (1)Ist die Löschung eines Rechtes nur vorgemerkt worden, so können in Hinsicht desselben zwar weitere Ei
§ 51 § 51. (1)Wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte ha
§ 52 VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung. 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse. § 52. Die Anmerkung der im § 20 4
§ 53 2. Anmerkung der Rangordnung. § 53. (1)Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabs 16
§ 54 § 54. Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Ab 3
§ 55 § 55. Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. 2
§ 56 § 56. (1)Das Gesuch um Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, 7
§ 57 § 57. (1)Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung 16
§ 57a Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person § 57a. (1)Der Eigentümer kann auch die Anmerkung d 3
§ 58 3. Rangvorbehalt. § 58. (1)Im Falle der Löschung des Pfandrechtes kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung i
§ 59 4. Bedingte Pfandrechtseintragung. § 59. (1)Der Eigentümer einer Liegenschaft kann begehren, daß im Rang und b
§ 60 5. Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage. § 60. (1)Die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell 2
§ 61 6. Löschungsklagen und Streitanmerkungen. § 61. (1)Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherl 29
§ 62 § 62. Wenn die Löschungsklage gegen die Personen gerichtet werden soll, die unmittelbar durch die Einverleibun 7
§ 63 § 63. (1)Wer jedoch eine Einverleibung, von deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verständigt worden ist, auch 1
§ 64 § 64. Sollte aber die vorschriftsmäßige Verständigung des Klägers von der Bewilligung einer Einverleibung, der 2
§ 65 § 65. (1)Steht der Kläger von der Klage ab oder wird er durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen oder hat e 7
§ 66 § 66. (1)Wer behauptet, daß eine Einverleibung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt word 5
§ 67 § 67. Erklärt das Strafgericht, daß die Einverleibung samt den bücherlichen Rechten, die etwa vor der im § 66
§ 68 § 68. Wird die Löschung einer Streitanmerkung aus dem Grunde begehrt, weil die Klage auf Löschung nicht innerh
§ 69 § 69. Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist
§ 70 § 70. Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB. 1
§ 71 § 71. (1)Die Streitanmerkung einer Löschungsklage wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage auf Zuerkennung ein 1
§ 72 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages. § 72. (1)Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung einer Liege 2
§ 73 § 73. Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat
§ 74 FÜNFTER ABSCHNITT. Von der Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers. § 74. (1)Die Abschreibung d 1
§ 75 DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen. ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen. 1. Zustä
§ 76 2. Grundsatz des Verfahrens. § 76. Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Ges
§ 76a 3. Berechtigung zum Ansuchen. § 76a. (1)Zur Antragstellung in Grundbuchsverfahren ist nicht nur die durch die 1
§ 77 § 77. (1)Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbu 5
§ 78 § 78. Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein R 1
§ 79 § 79. Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der
§ 80 § 80. Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, k 1
§ 81 4. Fristen. § 81. (1)Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zuste 4
§ 82 § 82. Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vor 1
§ 82a 5. Beseitigung von Formgebrechen § 82a. (1)Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Beha 6
§ 83 ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen. 1. Form des Ansuchens. § 83. Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftl
§ 84 2. Erfordernisse. § 84. In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, s 2
§ 85 § 85. (1)Die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, sind mit der nämlichen Bezeichnung a 4
§ 86 3. Kumulierung der Gesuche. § 86. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintr 1
§ 87 4. Beilagen. a) Originale. § 87. (1)Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Origi 10
§ 88 § 88. (1)Kann das Original nicht sogleich beigebracht werden, weil es sich bei einer anderen Behörde befindet,
§ 89 b) Übersetzungen. § 89. (1)Sind die Urkunden nicht in einer Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuch 1
§ 90 c) Abschriften. § 90. Sofern für die Urkundensammlungen Abschriften erforderlich sind (§ 6), sind sie von den
§ 91 § 91. Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden vo 1
§ 92 5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften. § 92. (1)Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme
§ 93 DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche. 1. Prüfung und Entscheidung. § 93. Der Zeitpunkt, in dem ei 8
§ 94 § 94. (1)Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und d 66
§ 95 § 95. (1)Über jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den §§ 45, 68 und 104 dies 15
§ 96 2. Besondere Bestimmungen in Ansehung a) der Bewilligung: § 96. (1)Mehr oder etwas anderes, als die Partei ang 5
§ 97 § 97. (1)Wenn aus einer Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einv 5
§ 98 § 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in 4
§ 99 b) der Abweisung: § 99. (1)Wird ein Einverleibungs- oder Vormerkungsgesuch oder ein Gesuch um Abschreibung von
§ 100 § 100. Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuch
§ 101 § 101. Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im § 99 angeführten 2
§ 102 VIERTER ABSCHNITT. Von dem Vollzug der Eintragungen. § 102. (1)Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf G 5
§ 103 § 103. (1)Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und 4
§ 104 § 104. (1)Im Grundbuch darf nichts radiert und das Eingetragene auch nicht in anderer Weise unleserlich gemach 11
§ 105 FÜNFTER ABSCHNITT. Von den Simultanhypotheken. 1. Bestimmung einer Haupteinlage. § 105. (1)Bei Simultanhypothe
§ 106 2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken. § 106. (1)Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine 1
§ 107 § 107. (1)Sollte die Anmerkung einer Simultanhaftung aus was immer für einen Grund unterblieben sein, so kann
§ 108 § 108. (1)Die Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten kann unter Anschluß von Origi
§ 109 § 109. (1)Wenn bei der ursprünglichen oder späteren Eintragung einer Simultanhypothek mehrere Grundbuchsgerich
§ 110 § 110. Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt der Zeitpunkt entsc
§ 111 3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage. § 111. (1)Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehr
§ 112 § 112. (1)Alle Änderungen, die an dem simultan haftenden Pfandrecht durch Übertragung, Beschränkung, Belastung
§ 113 § 113. (1)Wenn das Pfandrecht hinsichtlich des in der Haupteinlage eingetragenen Hypothekarobjektes gelöscht w
§ 114 § 114. (1)Dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, sind die Grundbuchsgesuche zu ü
§ 115 § 115. (1)Wenn in Ansehung einer vor dem 16. Februar 1872 in verschiedenen Grundbuchseinlagen erwirkten Simult
§ 116 4. Rechtfertigungsklage. § 116. (1)Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe
§ 117 5. Grundbuchsauszüge. § 117. In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen, die in Ansehung einer Simultanhypothe
§ 118 SECHSTER ABSCHNITT. Von der Zustellung. § 118. In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu be 1
§ 119 § 119. (1)Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind der Vertreter des Antragstellers oder – wenn er nich 4
§ 120 § 120. (1)Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von K
§ 121 § 121. Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine Berechtigung, di
§ 122 SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs. 1. Anbringung des Rekurses. § 122. (1)Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das 34
§ 123 § 123. (1)Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im europäischen Ausland 9
§ 124 § 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zw 1
§ 125 § 125. (1)Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Gru
§ 126 § 126. (1)Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG. (2)Der Beschluß des Rekursgerichts kann n 9
§ 128 § 128. Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren 1
§ 129 § 129. (1)Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die
§ 130 VIERTES HAUPTSTÜCK. Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches. ERSTER ABSCHNITT. Bereinigung des Gr 7
§ 131 2. Gegenstandslose Eintragungen. § 131. (1)Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgeric 2
§ 132 § 132. (1)Das Grundbuchsgericht soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einleiten, wenn 3
§ 133 § 133. (1)Voraussetzung für die Löschung ist, daß a) die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder
§ 134 § 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Dabei gilt folgendes: (An 1
§ 135 § 135. Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte ve
§ 136 ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen. § 136. (1)Gibt das Grundbuch die wirkliche Recht 26
§ 137 FÜNFTES HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen. § 137. (1)Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachun
§ 138 § 138. In Ansehung der Bergbücher sind nebst diesem Bundesgesetz auch die Vorschriften des Berggesetzes BGBl.
§ 139 § 139. Soweit in anderen Bundesgesetzen die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften zitiert sind,
§ 140 § 140. Mit der Vollziehung sind betraut: a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von St
Art. 10 Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu § 119, BGBl. Nr. 39/1955) Mit Rücksich 2
Art. 11 § 2 Artikel 11 Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu § 137, BGBl. Nr. 39/1955) § 2. Mit diesem Bu
Art. 31 Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 20, 75, 81, 122, 124, 125,
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, 21
Art. 41 Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 125, 126, 127, 128 u 1