Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
146 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Grundbüchern im allgemeinen. § 1. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der U | 2 |
| § 2 | § 2. (1)Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet. (2)Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Ei | |
| § 3 | § 3. (1)Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln. (2)Sein Umfang kann nur durch die grundbücherl | 8 |
| § 4 | § 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre | 2 |
| § 5 | § 5. In das Hauptbuch sind die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen. Lassen sie eine | 11 |
| § 6 | § 6. (1)Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch | |
| § 7 | § 7. (1)Das Grundbuch ist öffentlich. (2)Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten ein | 1 |
| § 8 | ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen. ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen. | 10 |
| § 9 | 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung. § 9. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, fer | 26 |
| § 10 | Besondere Bestimmungen in Ansehung a) des Eigentumsrechtes: § 10. Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskö | |
| § 11 | § 11. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach d | 1 |
| § 12 | b) der Dienstbarkeiten und Reallasten: § 12. (1)Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des e | 25 |
| § 13 | c) des Pfandrechtes: § 13. (1)Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigen | 4 |
| § 14 | § 14. (1)Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzin | 12 |
| § 15 | § 15. (1)Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypo | 9 |
| § 16 | § 16. Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Proze | |
| § 17 | § 17. Dreijährige Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren, genießen gleiche | |
| § 18 | § 18. Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende | |
| § 19 | d) der Bestandrechte: § 19. Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zu | 6 |
| § 20 | 3. Gegenstand der Anmerkung. § 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen: a) zur Ersichtlichmachun | 18 |
| § 21 | 4. Bücherlicher Vormann. § 21. Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigent | 7 |
| § 22 | § 22. Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich über | 10 |
| § 23 | § 23. Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist | 3 |
| § 25 | § 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden könn | 1 |
| § 26 | 5. Urkunden. § 26. (1)Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die | 31 |
| § 27 | § 27. (1)Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sic | 14 |
| § 28 | 6. Wirkung der Eintragung. § 28. Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Büche | |
| § 29 | 7. Rangordnung. § 29. (1)Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe | 7 |
| § 30 | 8. Vorrangseinräumung. § 30. (1)Durch Einverleibung oder Vormerkung der Vorrangseinräumung kann die Rangordnun | |
| § 31 | ZWEITER ABSCHNITT. Von der Einverleibung. § 31. (1)Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher | 22 |
| § 32 | § 32. (1)Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen | |
| § 33 | § 33. (1)Öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind: a) die über Rechtsges | 14 |
| § 34 | § 34. (1)In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweck einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschri | |
| § 35 | DRITTER ABSCHNITT. Von der Vormerkung. a) Zulässigkeit. § 35. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den | 7 |
| § 36 | § 36. Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch | 4 |
| § 37 | § 37. Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bes | |
| § 38 | § 38. Die Vormerkung findet statt: a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch | 1 |
| § 39 | § 39. Wird der Betrag einer Hypothekarschuld, die aus einem der im § 1425 ABGB. erwähnten Gründe dem Gläubiger | |
| § 40 | b) Rechtfertigung. § 40. Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des | 4 |
| § 41 | § 41. Die Rechtfertigung erfolgt: a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den | |
| § 42 | § 42. (1)Muß die Rechtfertigung im Prozeßwege geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zu | |
| § 43 | § 43. (1)Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann | |
| § 44 | § 44. Ist zur Zeit der Überreichung des Ansuchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten R | |
| § 45 | § 45. (1)Unterbleibt die Rechtfertigung, so kann der, gegen den die Vormerkung bewilligt worden ist, um deren | |
| § 46 | § 46. (1)Wird die Vormerkung für gerechtfertigt erkannt, so ist auf Ansuchen des Beteiligten die Rechtfertigun | |
| § 47 | § 47. Ist die Vormerkung deshalb gelöscht worden, weil dem Kläger das vorgemerkte Recht endgültig aberkannt od | 1 |
| § 48 | § 48. (1)Ist dagegen die Vormerkung nur aus dem Grunde gelöscht worden, weil die Rechtfertigungsklage nicht in | |
| § 49 | § 49. (1)Wenn gegen den, der als Eigentümer einer Liegenschaft einverleibt ist, die Vormerkung des Eigentumsre | 4 |
| § 50 | § 50. (1)Ist die Löschung eines Rechtes nur vorgemerkt worden, so können in Hinsicht desselben zwar weitere Ei | |
| § 51 | § 51. (1)Wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte ha | |
| § 52 | VIERTER ABSCHNITT. Von der Anmerkung. 1. Anmerkung persönlicher Verhältnisse. § 52. Die Anmerkung der im § 20 | 4 |
| § 53 | 2. Anmerkung der Rangordnung. § 53. (1)Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabs | 16 |
| § 54 | § 54. Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Ab | 3 |
| § 55 | § 55. Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. | 2 |
| § 56 | § 56. (1)Das Gesuch um Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, | 7 |
| § 57 | § 57. (1)Wird die Einverleibung der Veräußerung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung | 16 |
| § 57a | Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person § 57a. (1)Der Eigentümer kann auch die Anmerkung d | 3 |
| § 58 | 3. Rangvorbehalt. § 58. (1)Im Falle der Löschung des Pfandrechtes kann der Eigentümer zugleich die Anmerkung i | |
| § 59 | 4. Bedingte Pfandrechtseintragung. § 59. (1)Der Eigentümer einer Liegenschaft kann begehren, daß im Rang und b | |
| § 60 | 5. Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage. § 60. (1)Die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell | 2 |
| § 61 | 6. Löschungsklagen und Streitanmerkungen. § 61. (1)Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherl | 29 |
| § 62 | § 62. Wenn die Löschungsklage gegen die Personen gerichtet werden soll, die unmittelbar durch die Einverleibun | 7 |
| § 63 | § 63. (1)Wer jedoch eine Einverleibung, von deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verständigt worden ist, auch | 1 |
| § 64 | § 64. Sollte aber die vorschriftsmäßige Verständigung des Klägers von der Bewilligung einer Einverleibung, der | 2 |
| § 65 | § 65. (1)Steht der Kläger von der Klage ab oder wird er durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen oder hat e | 7 |
| § 66 | § 66. (1)Wer behauptet, daß eine Einverleibung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt word | 5 |
| § 67 | § 67. Erklärt das Strafgericht, daß die Einverleibung samt den bücherlichen Rechten, die etwa vor der im § 66 | |
| § 68 | § 68. Wird die Löschung einer Streitanmerkung aus dem Grunde begehrt, weil die Klage auf Löschung nicht innerh | |
| § 69 | § 69. Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist | |
| § 70 | § 70. Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB. | 1 |
| § 71 | § 71. (1)Die Streitanmerkung einer Löschungsklage wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage auf Zuerkennung ein | 1 |
| § 72 | 7. Anmerkung der Erteilung des Zuschlages. § 72. (1)Jenes Gericht, bei dem die Zwangsversteigerung einer Liege | 2 |
| § 73 | § 73. Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine Anmerkung anzuordnen hat | |
| § 74 | FÜNFTER ABSCHNITT. Von der Abschreibung von Bestandteilen eines Grundbuchskörpers. § 74. (1)Die Abschreibung d | 1 |
| § 75 | DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen. ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen. 1. Zustä | |
| § 76 | 2. Grundsatz des Verfahrens. § 76. Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Ges | |
| § 76a | 3. Berechtigung zum Ansuchen. § 76a. (1)Zur Antragstellung in Grundbuchsverfahren ist nicht nur die durch die | 1 |
| § 77 | § 77. (1)Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbu | 5 |
| § 78 | § 78. Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein R | 1 |
| § 79 | § 79. Auch der Bürge kann, wenn der Gläubiger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der | |
| § 80 | § 80. Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, k | 1 |
| § 81 | 4. Fristen. § 81. (1)Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zuste | 4 |
| § 82 | § 82. Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vor | 1 |
| § 82a | 5. Beseitigung von Formgebrechen § 82a. (1)Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Beha | 6 |
| § 83 | ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen. 1. Form des Ansuchens. § 83. Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftl | |
| § 84 | 2. Erfordernisse. § 84. In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, s | 2 |
| § 85 | § 85. (1)Die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, sind mit der nämlichen Bezeichnung a | 4 |
| § 86 | 3. Kumulierung der Gesuche. § 86. Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintr | 1 |
| § 87 | 4. Beilagen. a) Originale. § 87. (1)Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Origi | 10 |
| § 88 | § 88. (1)Kann das Original nicht sogleich beigebracht werden, weil es sich bei einer anderen Behörde befindet, | |
| § 89 | b) Übersetzungen. § 89. (1)Sind die Urkunden nicht in einer Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuch | 1 |
| § 90 | c) Abschriften. § 90. Sofern für die Urkundensammlungen Abschriften erforderlich sind (§ 6), sind sie von den | |
| § 91 | § 91. Der Grundbuchsführer hat auf den eingelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden vo | 1 |
| § 92 | 5. Ausfertigungen des Gesuches und Halbschriften. § 92. (1)Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht eine Ausnahme | |
| § 93 | DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche. 1. Prüfung und Entscheidung. § 93. Der Zeitpunkt, in dem ei | 8 |
| § 94 | § 94. (1)Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und d | 66 |
| § 95 | § 95. (1)Über jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den §§ 45, 68 und 104 dies | 15 |
| § 96 | 2. Besondere Bestimmungen in Ansehung a) der Bewilligung: § 96. (1)Mehr oder etwas anderes, als die Partei ang | 5 |
| § 97 | § 97. (1)Wenn aus einer Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einv | 5 |
| § 98 | § 98. In den Beschlüssen, womit eine Eintragung bewilligt wird, sind die Grundbuchseinlagen zu bezeichnen, in | 4 |
| § 99 | b) der Abweisung: § 99. (1)Wird ein Einverleibungs- oder Vormerkungsgesuch oder ein Gesuch um Abschreibung von | |
| § 100 | § 100. Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuch | |
| § 101 | § 101. Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im § 99 angeführten | 2 |
| § 102 | VIERTER ABSCHNITT. Von dem Vollzug der Eintragungen. § 102. (1)Eine Eintragung in das Grundbuch darf nur auf G | 5 |
| § 103 | § 103. (1)Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeichnung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und | 4 |
| § 104 | § 104. (1)Im Grundbuch darf nichts radiert und das Eingetragene auch nicht in anderer Weise unleserlich gemach | 11 |
| § 105 | FÜNFTER ABSCHNITT. Von den Simultanhypotheken. 1. Bestimmung einer Haupteinlage. § 105. (1)Bei Simultanhypothe | |
| § 106 | 2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken. § 106. (1)Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine | 1 |
| § 107 | § 107. (1)Sollte die Anmerkung einer Simultanhaftung aus was immer für einen Grund unterblieben sein, so kann | |
| § 108 | § 108. (1)Die Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten kann unter Anschluß von Origi | |
| § 109 | § 109. (1)Wenn bei der ursprünglichen oder späteren Eintragung einer Simultanhypothek mehrere Grundbuchsgerich | |
| § 110 | § 110. Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt der Zeitpunkt entsc | |
| § 111 | 3. Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage. § 111. (1)Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehr | |
| § 112 | § 112. (1)Alle Änderungen, die an dem simultan haftenden Pfandrecht durch Übertragung, Beschränkung, Belastung | |
| § 113 | § 113. (1)Wenn das Pfandrecht hinsichtlich des in der Haupteinlage eingetragenen Hypothekarobjektes gelöscht w | |
| § 114 | § 114. (1)Dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, sind die Grundbuchsgesuche zu ü | |
| § 115 | § 115. (1)Wenn in Ansehung einer vor dem 16. Februar 1872 in verschiedenen Grundbuchseinlagen erwirkten Simult | |
| § 116 | 4. Rechtfertigungsklage. § 116. (1)Zur Rechtfertigung einer bei verschiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe | |
| § 117 | 5. Grundbuchsauszüge. § 117. In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen, die in Ansehung einer Simultanhypothe | |
| § 118 | SECHSTER ABSCHNITT. Von der Zustellung. § 118. In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu be | 1 |
| § 119 | § 119. (1)Von den Erledigungen der Grundbuchsgesuche sind der Vertreter des Antragstellers oder – wenn er nich | 4 |
| § 120 | § 120. (1)Die Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von K | |
| § 121 | § 121. Der Umstand, daß eine Zustellung ordnungswidrig oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine Berechtigung, di | |
| § 122 | SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs. 1. Anbringung des Rekurses. § 122. (1)Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das | 34 |
| § 123 | § 123. (1)Die Rekursfrist beträgt bei Zustellungen im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im europäischen Ausland | 9 |
| § 124 | § 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung erforderlichen Akten der zw | 1 |
| § 125 | § 125. (1)Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Gru | |
| § 126 | § 126. (1)Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG. (2)Der Beschluß des Rekursgerichts kann n | 9 |
| § 128 | § 128. Ist einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der höheren | 1 |
| § 129 | § 129. (1)Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz aufgehoben, so muß die | |
| § 130 | VIERTES HAUPTSTÜCK. Von der Bereinigung und Berichtigung des Grundbuches. ERSTER ABSCHNITT. Bereinigung des Gr | 7 |
| § 131 | 2. Gegenstandslose Eintragungen. § 131. (1)Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgeric | 2 |
| § 132 | § 132. (1)Das Grundbuchsgericht soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einleiten, wenn | 3 |
| § 133 | § 133. (1)Voraussetzung für die Löschung ist, daß a) die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder | |
| § 134 | § 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Dabei gilt folgendes: (An | 1 |
| § 135 | § 135. Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte ve | |
| § 136 | ZWEITER ABSCHNITT. Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen. § 136. (1)Gibt das Grundbuch die wirkliche Recht | 26 |
| § 137 | FÜNFTES HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen. § 137. (1)Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate nach seiner Kundmachun | |
| § 138 | § 138. In Ansehung der Bergbücher sind nebst diesem Bundesgesetz auch die Vorschriften des Berggesetzes BGBl. | |
| § 139 | § 139. Soweit in anderen Bundesgesetzen die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften zitiert sind, | |
| § 140 | § 140. Mit der Vollziehung sind betraut: a) hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von St | |
| Art. 10 | Artikel X Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu § 119, BGBl. Nr. 39/1955) Mit Rücksich | 2 |
| Art. 11 § 2 | Artikel 11 Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 71/2009, zu § 137, BGBl. Nr. 39/1955) § 2. Mit diesem Bu | |
| Art. 31 | Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 20, 75, 81, 122, 124, 125, | |
| Art. 32 | Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, | 21 |
| Art. 41 | Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 125, 126, 127, 128 u | 1 |