GBG 1955 § 6
§ 6.
(1)Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
(2)Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.