GBG 1955 § 18
§ 18.
Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.