GBG 1955 § 28
6. Wirkung der Eintragung.
§ 28.
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.