GBG 1955 § 37
§ 37.
Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.