GBG 1955 § 38
§ 38.
Die Vormerkung findet statt:
a)
auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
b)
auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;
c)
auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, kann das Grundbuchsgericht eine vom anderen Gericht bewilligte zwangsweise Vormerkung eines Pfandrechts nicht vollziehen. Hat das bewilligende Gericht das Hindernis erkennbar übersehen, muss das Grundbuchsgericht die Eintragung ablehnen. Die inhaltliche Richtigkeit der Bewilligung prüft es dagegen nicht.