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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 38

§ 38. Die Vormerkung findet statt: a) auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind; b) auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird; c) auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ist im Grundbuch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen, kann das Grundbuchsgericht eine vom anderen Gericht bewilligte zwangsweise Vormerkung eines Pfandrechts nicht vollziehen. Hat das bewilligende Gericht das Hindernis erkennbar übersehen, muss das Grundbuchsgericht die Eintragung ablehnen. Die inhaltliche Richtigkeit der Bewilligung prüft es dagegen nicht.

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