GBG 1955 § 43
§ 43.
(1)Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2)Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.