GBG 1955 § 76
2. Grundsatz des Verfahrens.
§ 76.
Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.