GBG 1955 § 100
§ 100.
Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.