Zum Inhalt springen
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 100

§ 100. Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail