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Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 · Fassung ab 11.06.1955

GBG 1955 § 106

2. Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken. § 106. (1)Wenn ein Gläubiger um die Ausdehnung des für seine Forderung haftenden Pfandrechtes ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung angemerkt werde. (2)Den durch Verschweigung einer bereits bestehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Stehen einem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zu, haftet grundsätzlich jede einzelne für die gesamte Forderung. Der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zuerst in Anspruch nimmt. Er darf auch mehrere gleichzeitig durchsetzen.

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