GBG 1955 § 110
§ 110.
Für die Rangordnung einer Simultanhypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekarobjekt der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen Büchern die Eintragung stattgefunden hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.