GBG 1955 § 117
5. Grundbuchsauszüge.
§ 117.
In Grundbuchsauszügen über solche Einlagen, die in Ansehung einer Simultanhypothek als Nebeneinlagen geführt werden, ist der Hinweis auf die Haupteinlage und die Bemerkung aufzunehmen, daß die an dem simultan eingetragenen Pfandrecht vorgenommenen Änderungen nur in der Haupteinlage eingetragen sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.