GBG 1955 § 140
§ 140.
Mit der Vollziehung sind betraut:
a)
hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;
b)
hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;
c)
im übrigen das Bundesministerium für Justiz.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.