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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 7

Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns § 7. (1)Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. (2)Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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