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Gesetze · StGB

Strafgesetzbuch

447 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Keine Strafe ohne Gesetz § 1. (1)Eine Strafe oder ei
§ 2 Begehung durch Unterlassung § 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch s
§ 3 Notwehr § 3. (1)Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen
§ 4 Keine Strafe ohne Schuld § 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
§ 5 Vorsatz § 5. (1)Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild
§ 6 Fahrlässigkeit § 6. (1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verp
§ 7 Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns § 7. (1)Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur
§ 8 Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes § 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der di 2
§ 9 Rechtsirrtum § 9. (1)Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft
§ 10 Entschuldigender Notstand § 10. (1)Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bed
§ 11 Zurechnungsunfähigkeit § 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinder
§ 12 Behandlung aller Beteiligten als Täter § 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, s
§ 13 Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten § 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nac
§ 14 Eigenschaften und Verhältnisse des Täters § 14. (1)Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe
§ 15 Strafbarkeit des Versuches § 15. (1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vo 2
§ 16 Rücktritt vom Versuch § 16. (1)Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, w
§ 17 Zweiter Abschnitt Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen § 17. (1)Verbreche
§ 18 Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen § 18. (1)Freiheitsstrafen werden
§ 19 Geldstrafen § 19. (1)Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze. (2
§ 19a Konfiskation § 19a. (1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die 1
§ 20 Verfall § 20. (1)Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder 4
§ 20a Unterbleiben des Verfalls § 20a. (1)Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlos 1
§ 20b Erweiterter Verfall § 20b. (1)Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a)
§ 20c Unterbleiben des erweiterten Verfalls § 20c. (1)Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschloss
§ 21 Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum § 21. (1)Wer eine Tat nach Abs. 3 un 1
§ 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 22. (1)Wer dem Mißbrauch eines beraus
§ 23 Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt f
§ 24 Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen §
§ 25 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § 25. (1)Vorbeugende Maßnahmen sind auf u
§ 26 Einziehung § 26. (1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, d
§ 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung § 27. (1)Mit der Verurteilung durch ein inländisches Geri 1
§ 28 Zusammentreffen strafbarer Handlungen § 28. (1)Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten 4
§ 29 Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge § 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig best
§ 30 Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze § 30. Eine Überschreitung der im Gesetz
§ 31 Strafe bei nachträglicher Verurteilung § 31. (1)Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist
§ 31a Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls § 31a. (1)Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekann
§ 32 Vierter Abschnitt Strafbemessung Allgemeine Grundsätze § 32. (1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die 2
§ 33 Besondere Erschwerungsgründe § 33. (1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. mehrere str 5
§ 34 Besondere Milderungsgründe § 34. (1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. die Tat nach Vo 5
§ 35 Berauschung § 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandel
§ 36 Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren § 36. Für eine Person, die zur Zeit d
§ 37 Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen § 37. (1)Ist für eine Tat keine strengere Strafe als
§ 38 Anrechnung der Vorhaft § 38. (1)Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Unters
§ 39 Strafschärfung bei Rückfall § 39. (1)Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen
§ 39a Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten § 39a. (1)Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handl
§ 40 Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung § 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe inne
§ 41 Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe § 41. (1)Überwiegen die Milderungsgründe d
§ 41a Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden § 41a. (1)Offenbart der Tä
§ 43 Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe Bedingte Stra 2
§ 43a Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe § 43a. (1)Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Vorausse 3
§ 44 Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen § 44. (1)Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstra 2
§ 45 Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen § 45. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 22
§ 46 Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 46. (1)Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängte
§ 47 Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme § 47. (1)Aus einem forensisch-t
§ 48 Probezeiten § 48. (1)Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens e
§ 49 Berechnung der Probezeiten § 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedin
§ 50 Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe § 50. (1)Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder di
§ 51 Weisungen § 51. (1)Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den
§ 52 Bewährungshilfe § 52. (1)Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäft
§ 52a Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern § 52a. (1)Wird ein Rechtsbrec
§ 52b Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen
§ 53 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 53. (1)Wird der
§ 54 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme § 54. (1)Die bed
§ 55 Widerruf bei nachträglicher Verurteilung § 55. (1)Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und d
§ 56 Widerrufsfristen § 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit,
§ 57 Sechster Abschnitt Verjährung Verjährung der Strafbarkeit § 57. (1)Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstra
§ 58 Verlängerung der Verjährungsfrist § 58. (1)Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit S
§ 59 Verjährung der Vollstreckbarkeit § 59. (1)Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Frei
§ 60 Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung § 60. (1)Wird gegen den Verurteilten in der Verjährung
§ 61 Siebenter Abschnitt Geltungsbereich Zeitliche Geltung § 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die na 1
§ 62 Strafbare Handlungen im Inland § 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland be
§ 63 Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge § 63. Die österreichischen Strafgeset
§ 64 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden § 64. (1)Die ö
§ 65 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe be
§ 65a Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten § 65a. Der Verfall und die Einzi
§ 66 Anrechnung im Ausland erlittener Strafen § 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wi
§ 67 Zeit und Ort der Tat § 67. (1)Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er geha
§ 68 Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen Zeitberechnung § 68. Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechne
§ 69 Öffentliche Begehung § 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem grö 1
§ 70 Gewerbsmäßige Begehung § 70. (1)Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre 2
§ 71 Schädliche Neigung § 71. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie
§ 72 Angehörige § 72. (1)Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, i
§ 73 Ausländische Verurteilungen § 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländis
§ 74 Andere Begriffsbestimmungen § 74. (1)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensj 4
§ 75 Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Mord § 75. Wer einen anderen tötet, 1
§ 76 Totschlag § 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen a
§ 77 Tötung auf Verlangen § 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mi
§ 78 Mitwirkung an der Selbsttötung § 78. (1)Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit F
§ 79 Tötung eines Kindes bei der Geburt § 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch un
§ 80 Fahrlässige Tötung § 80. (1)Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu e 3
§ 81 Grob fahrlässige Tötung § 81. (1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit F 1
§ 82 Aussetzung § 82. (1)Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und
§ 83 Körperverletzung § 83. (1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freihe
§ 84 Schwere Körperverletzung § 84. (1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger a
§ 85 Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen § 85. (1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrläs
§ 86 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang § 86. (1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig
§ 87 Absichtliche schwere Körperverletzung § 87. (1)Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) a
§ 88 Fahrlässige Körperverletzung § 88. (1)Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit s 10
§ 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit § 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unt
§ 90 Einwilligung des Verletzten § 90. (1)Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nic
§ 91 Raufhandel § 91. (1)Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitss
§ 91a Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden An
§ 92 Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen § 92. (1)Wer einem anderen, der seine
§ 93 Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen § 93. (1)Wer einen anderen, der von ih
§ 94 Imstichlassen eines Verletzten § 94. (1)Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er
§ 95 Unterlassung der Hilfeleistung § 95. (1)Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläß
§ 96 Zweiter Abschnitt Schwangerschaftsabbruch Schwangerschaftsabbruch § 96. (1)Wer mit Einwilligung der Schwangere
§ 97 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs § 97. (1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwang 2
§ 98 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren § 98. (1)Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren
§ 99 Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit Freiheitsentziehung § 99. (1)Wer einen anderen wider 5
§ 100 Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person § 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in de
§ 101 Entführung einer unmündigen Person § 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm
§ 102 Erpresserische Entführung § 102. (1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die
§ 103 Überlieferung an eine ausländische Macht § 103. (1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder
§ 104 Sklaverei § 104. (1)Wer Sklavenhandel treibt oder sonst einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer
§ 104a Menschenhandel § 104a. (1)Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), un 1
§ 105 Nötigung § 105. (1)Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder 4
§ 106 Schwere Nötigung § 106. (1)Wer eine Nötigung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmel 1
§ 106a Zwangsheirat § 106a. (1)Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch
§ 107 Gefährliche Drohung § 107. (1)Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, 3
§ 107a Beharrliche Verfolgung § 107a. (1)Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freihei 1
§ 107b Fortgesetzte Gewaltausübung § 107b. (1)Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gew
§ 107c Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems § 107c. (1)Wer im Wege ein
§ 108 Täuschung § 108. (1)Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn o
§ 109 Hausfriedensbruch § 109. (1)Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit 1
§ 110 Eigenmächtige Heilbehandlung § 110. (1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln d
§ 111 Vierter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ehre Üble Nachrede § 111. (1)Wer einen anderen in einer für e 9
§ 112 Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens § 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sin
§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung § 113. Wer einem anderen in einer für einen Drit
§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände § 114. (1)Wird durch eine i 2
§ 115 Beleidigung § 115. (1)Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper 1
§ 116 Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde § 116
§ 117 Berechtigung zur Anklage § 117. (1)Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in sein
§ 118 Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse Verletzung des Briefgeheimnis
§ 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem § 118a. (1)Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht
§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses § 119. (1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten
§ 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten § 119a. (1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im W
§ 120 Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten § 120. (1)Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, u 1
§ 120a Unbefugte Bildaufnahmen § 120a. (1)Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesä
§ 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen § 121. (1)Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszus
§ 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses § 122. (1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs
§ 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses § 123. (1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimni
§ 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands § 124. (1)Wer ein Geschäfts
§ 125 Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen Sachbeschädigung § 125. Wer eine fremde Sache z
§ 126 Schwere Sachbeschädigung § 126. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbesch
§ 126a Datenbeschädigung § 126a. (1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, ü
§ 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems § 126b. (1)Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersyste
§ 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten § 126c. (1)Wer 1. ein Computerprogramm, das nach seiner be
§ 127 Diebstahl § 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Drit 3
§ 128 Schwerer Diebstahl § 128. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl bege 1
§ 129 Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen § 129. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, we 2
§ 130 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung § 130. (1)Wer einen Diebstahl g 1
§ 131 Räuberischer Diebstahl § 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anw
§ 132 Entziehung von Energie § 132. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus
§ 133 Veruntreuung § 133. (1)Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zue
§ 134 Unterschlagung § 134. (1)Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Z
§ 135 Dauernde Sachentziehung § 135. (1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus 2
§ 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen § 136. (1)Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet
§ 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht § 137. Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts d
§ 138 Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht § 138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu be
§ 139 Verfolgungsvoraussetzung § 139. Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jag
§ 140 Gewaltanwendung eines Wilderers § 140. Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frisch
§ 141 Entwendung § 141. (1)Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen
§ 142 Raub § 142. (1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Lebe 2
§ 143 Schwerer Raub § 143. (1)Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eine
§ 144 Erpressung § 144. (1)Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Un 1
§ 145 Schwere Erpressung § 145. (1)Wer eine Erpressung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstü 2
§ 146 Betrug § 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu 23
§ 147 Schwerer Betrug § 147. (1)Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung 1. eine falsche oder verfälschte Urk 2
§ 148 Gewerbsmäßiger Betrug § 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, 1
§ 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch § 148a. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßi 3
§ 149 Erschleichung einer Leistung § 149. (1)Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstal
§ 150 Notbetrug § 150. (1)Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen
§ 151 Versicherungsmißbrauch § 151. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu ve
§ 152 Kreditschädigung § 152. (1)Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das beru
§ 153 Untreue § 153. (1)Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wi 7
§ 153a Geschenkannahme durch Machthaber § 153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
§ 153b Förderungsmißbrauch § 153b. (1)Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen v
§ 153c Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung § 153c. (1)Wer als Dienstgeber Beiträge eines Di
§ 153d Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse § 153d. (1)Wer
§ 153e Organisierte Schwarzarbeit § 153e. (1)Wer gewerbsmäßig 1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen
§ 154 Geldwucher § 154. (1)Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen 2
§ 155 Sachwucher § 155. (1)Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahre
§ 156 Betrügerische Krida § 156. (1)Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert 3
§ 157 Schädigung fremder Gläubiger § 157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen B
§ 158 Begünstigung eines Gläubigers § 158. (1)Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstig
§ 159 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen § 159. (1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zah 5
§ 160 Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren § 160. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
§ 161 Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter § 161. (1)Nach den §§ 156, 158, 159 4
§ 162 Vollstreckungsvereitelung § 162. (1)Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beisei
§ 163 Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen § 163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit
§ 163a Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände § 163a. (1)Wer als Entscheidungst
§ 163b Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände § 163b. (1)Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, So
§ 163c Verbände § 163c. Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden: 1. Gesellschaften mit beschränkte
§ 163d Tätige Reue § 163d. (1)Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt
§ 164 Hehlerei § 164. (1)Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei
§ 165 Geldwäscherei § 165. (1)Wer 1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren,
§ 165a Tätige Reue § 165a. (1)Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151
§ 166 Begehung im Familienkreis § 166. (1)Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funkti 1
§ 167 Tätige Reue § 167. (1)Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigke 1
§ 168 Glücksspiel § 168. (1)Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhä 4
§ 168a Ketten- oder Pyramidenspiele § 168a. (1)Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein V 1
§ 168b Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren § 168b. (1)Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teiln
§ 168f Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union § 168f. (1)Wer in Bezu
§ 168g Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europä
§ 169 Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt Brandstif
§ 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst § 170. (1)Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlä
§ 171 Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen § 171. (1)Wer bewirkt, daß durch freiwerd
§ 172 Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen § 172. (1)Wer die im § 171 mit Strafe bedr
§ 173 Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel § 173. (1)Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion brin
§ 174 Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel § 174. (1)Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig b
§ 175 Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel § 175. (1)Wer in der
§ 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung § 176. (1)Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe be
§ 177 Fahrlässige Gemeingefährdung § 177. (1)Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bed
§ 177a Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen § 177a. (1)Wer zur Massenvernichtung bestimmte und ge
§ 177b Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen § 177b. (1)Wer entgegen e
§ 177c Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen § 177c. (1)W
§ 177d Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen § 177d. Wer Stoffe, die
§ 177e Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen § 177e. Wer grob fah
§ 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 178. Wer eine Handlung begeht, die geeig 1
§ 179 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte 1
§ 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt § 180. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
§ 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt § 181. (1)Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem be
§ 181a Schwere Beeinträchtigung durch Lärm § 181a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftra
§ 181b Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen § 181b. (1)Wer entgegen einer Rechtsvor
§ 181c Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen § 181c. (1)Wer fahrlässig entgegen einer
§ 181d Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen § 181d. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder ein
§ 181e Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen § 181e. (1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgege
§ 181f Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 181f. (1)Wer Exemplare einer geschützten wildlebend 1
§ 181g Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 181g. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen
§ 181h Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten § 181h. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrif
§ 181i Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten § 181i. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3)
§ 182 Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes § 182. (1)Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, 1.
§ 183 Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Hand
§ 183a Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge § 183a. (1)Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180
§ 183b Tätige Reue § 183b. (1)Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist
§ 184 Kurpfuscherei § 184. Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu ha
§ 185 Luftpiraterie § 185. (1)Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durc
§ 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt § 186. (1)Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherhei
§ 187 Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr § 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Ge
§ 188 Achter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten Herabwürdigung relig
§ 189 Störung einer Religionsübung § 189. (1)Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen
§ 190 Störung der Totenruhe § 190. (1)Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem
§ 191 Störung einer Bestattungsfeier § 191. Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist
§ 192 Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft § 1
§ 193 Ehetäuschung § 193. (1)Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nic
§ 193a Partnerschaftstäuschung § 193a. (1)Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung
§ 194 Verbotene Adoptionsvermittlung § 194. (1)Wer 1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewähru
§ 195 Kindesentziehung § 195. (1)Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor
§ 196 Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen § 196. (1)Wer eine minderjährige Person einer behördlich
§ 198 Verletzung der Unterhaltspflicht § 198. (1)Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich ve 1
§ 199 Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung § 199. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes oblieg
§ 200 Unterschiebung eines Kindes § 200. Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder m
§ 201 Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Vergewaltigung § 201 3
§ 202 Geschlechtliche Nötigung § 202. (1)Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährlich
§ 205 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person § 205. (1)Wer eine wehrlose Person
§ 205a Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 205a. (1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung
§ 206 Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 206. (1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine 1
§ 207 Sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 207. (1)Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an ein 1
§ 207a Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger
§ 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 207b. (1)Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollen 1
§ 208 Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren § 208. (1)Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sit
§ 208a Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen § 208a. (1)Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine
§ 211 Blutschande § 211. (1)Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht
§ 212 Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses § 212. (1)Wer 1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten mi
§ 213 Kuppelei § 213. (1)Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den
§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen § 214. (1)Wer die persönliche Annäherung einer
§ 215 Zuführen zur Prostitution § 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
§ 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger § 215a. (1)Wer eine minderjährige
§ 216 Zuhälterei § 216. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Ein
§ 217 Grenzüberschreitender Prostitutionshandel § 217. (1)Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nac
§ 218 Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen § 218. (1)Wer eine Person durch eine geschlech 1
§ 219 Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs § 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt
§ 220b Tätigkeitsverbot § 220b. (1)Hat der Täter zum Nachteil einer minderjährigen Person eine vorsätzlich begangene,
§ 222 Elfter Abschnitt Tierquälerei Tierquälerei § 222. (1)Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen 1
§ 223 Zwölfter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen Urkundenfälsc
§ 224 Fälschung besonders geschützter Urkunden § 224. Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezie
§ 224a Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden § 224a. Wer eine fal
§ 225 Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen § 225. (1)Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen
§ 225a Datenfälschung § 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit
§ 226 Tätige Reue § 226. (1)Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder
§ 227 Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen § 227. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich
§ 228 Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung § 228. (1)Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein Recht
§ 229 Urkundenunterdrückung § 229. (1)Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichte
§ 230 Versetzung von Grenzzeichen § 230. (1)Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeic
§ 231 Gebrauch fremder Ausweise § 231. (1)Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rec
§ 232 Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeich
§ 233 Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes § 233. (1)Wer nachgemachtes oder verfälschtes Gel
§ 234 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen § 234. (1)Wer eine Geldmünze mit dem Vorsat
§ 235 Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls § 235. Wer das von einem anderen durch die Verrin
§ 236 Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen § 236. (1)Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder
§ 237 Fälschung besonders geschützter Wertpapiere § 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer ei
§ 238 Wertzeichenfälschung § 238. (1)Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es
§ 239 Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung § 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem an
§ 240 Tätige Reue § 240. (1)Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen is
§ 241 Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands § 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld,
§ 241a Fälschung unbarer Zahlungsmittel § 241a. (1)Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt
§ 241b Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel § 241b. (1)Wer ein falsches
§ 241c Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel § 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder eine
§ 241d Tätige Reue § 241d. (1)Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu be
§ 241e Entfremdung unbarer Zahlungsmittel § 241e. (1)Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nich
§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel § 241f. (1)Wer ein entfremdetes unbares Za
§ 241g Tätige Reue § 241g. (1)Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete
§ 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels § 241h. (1)Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem V
§ 242 Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat Hochverrat § 242. (1)Wer es unternimmt, m
§ 243 Tätige Reue § 243. (1)Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung au
§ 244 Vorbereitung eines Hochverrats § 244. (1)Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verab
§ 245 Tätige Reue § 245. (1)Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwilli
§ 246 Staatsfeindliche Verbindungen § 246. (1)Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zw
§ 247 Tätige Reue § 247. Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von sei
§ 247a Staatsfeindliche Bewegung § 247a. (1)Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen füh
§ 247b Religiös motivierte extremistische Verbindung § 247b. (1)Wer eine religiös motivierte extremistische Verbindun
§ 248 Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole § 248. (1)Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlich
§ 249 Fünfzehnter Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräside
§ 250 Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwal
§ 251 Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichts
§ 252 Sechzehnter Abschnitt Landesverrat Verrat von Staatsgeheimnissen § 252. (1)Wer einer fremden Macht oder einer
§ 253 Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 253. (1)Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflic
§ 254 Ausspähung von Staatsgeheimnissen § 254. (1)Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich versc
§ 255 Begriff des Staatsgeheimnisses § 255. Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände
§ 256 Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs § 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen gehe
§ 257 Begünstigung feindlicher Streitkräfte § 257. (1)Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffn
§ 258 Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen § 258. (1)Wer 1. über ein Rechtsverhältnis zwischen
§ 259 Siebzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer Beteiligung an militärischen strafbaren Handlu
§ 260 Wehrmittelsabotage § 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwie
§ 261 Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf Geltungsbereich § 261
§ 262 Wahlbehinderung § 262. (1)Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, übe
§ 263 Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 263. (1)Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bew
§ 264 Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 264. (1)Wer öffentlich eine falsche Nac
§ 265 Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 265. (1)Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt an
§ 265a Mandatskauf § 265a. (1)Wer im Zusammenhang mit einer Wahl zum Nationalrat, zu einem Landtag oder zum Europäisc
§ 266 Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 266. (1)Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder nam
§ 267 Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung § 267. Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, e
§ 268 Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses § 268. Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsg
§ 269 Neunzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt Widerstand gegen die Staatsgewalt § 269. (1)
§ 270 Tätlicher Angriff auf einen Beamten § 270. (1)Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätl
§ 271 Verstrickungsbruch § 271. (1)Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, ze
§ 272 Siegelbruch § 272. (1)Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt
§ 273 Verletzung behördlicher Bekanntmachungen § 273. (1)Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es
§ 274 Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden Schwere gemeinschaftliche Gewalt § 2
§ 275 Landzwang § 275. (1)Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff a
§ 277 Verbrecherisches Komplott § 277. (1)Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer
§ 278 Kriminelle Vereinigung § 278. (1)Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitgli
§ 278a Kriminelle Organisation § 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größ
§ 278b Terroristische Vereinigung § 278b. (1)Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitss
§ 278c Terroristische Straftaten § 278c. (1)Terroristische Straftaten sind 1. Mord (§ 75), 2. Körperverletzungen nach
§ 278d Terrorismusfinanzierung § 278d. (1)Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wen
§ 278e Ausbildung für terroristische Zwecke § 278e. (1)Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von
§ 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat § 278f. (1)Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt da
§ 278g Reisen für terroristische Zwecke § 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den
§ 279 Bewaffnete Verbindungen § 279. (1)Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufste
§ 280 Ansammeln von Kampfmitteln § 280. (1)Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder
§ 282 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen § 282. (1)Wer i
§ 282a Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten § 282a. (1)Wer in einem D
§ 283 Verhetzung § 283. (1)Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, 1. zu Gewalt gege
§ 284 Sprengung einer Versammlung § 284. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die ni
§ 285 Verhinderung oder Störung einer Versammlung § 285. Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert ode
§ 286 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung § 286. (1)Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsät
§ 287 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung § 287. (1)Wer sich, wenn auch nur f
§ 288 Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege Falsche Beweisaussage § 288. (1)Wer vo
§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde § 289. Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor e
§ 290 Aussagenotstand § 290. (1)Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehöri
§ 291 Tätige Reue § 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu b
§ 292 Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage § 292. (1)Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu
§ 292a Falsches Vermögensverzeichnis § 292a. Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder
§ 292b Tätige Reue § 292b. Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und
§ 292c Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren § 292c. (1)Wer für sich oder einen Dritten
§ 293 Fälschung eines Beweismittels § 293. (1)Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel v 1
§ 294 Tätige Reue § 294. (1)Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den G
§ 295 Unterdrückung eines Beweismittels § 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder
§ 296 Tätige Reue § 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das
§ 297 Verleumdung § 297. (1)Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn
§ 298 Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung § 298. (1)Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Ent
§ 299 Begünstigung § 299. (1)Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung o
§ 300 Befreiung von Gefangenen § 300. (1)Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines
§ 301 Verbotene Veröffentlichung § 301. (1)Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt ein
§ 302 Zweiundzwanzigster Abschnitt Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlu 9
§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts § 303. Ein Beamter, der grob fahrlässig (§
§ 304 Bestechlichkeit § 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterl 1
§ 305 Vorteilsannahme § 305. (1)Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlas
§ 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung § 306. (1)Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der §§
§ 307 Bestechung § 307. (1)Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassun
§ 307a Vorteilszuwendung § 307a. (1)Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unte
§ 307b Vorteilszuwendung zur Beeinflussung § 307b. (1)Wer außer in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger od
§ 308 Verbotene Intervention § 308. (1)Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sic
§ 309 Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten § 309. (1)Ein Bediensteter oder Beauftragter 2
§ 310 Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung § 310. (1)Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschl
§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt § 311. Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausst
§ 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen § 312. (1)Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf
§ 312a Folter § 312a. (1)Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtst
§ 312b Verschwindenlassen einer Person § 312b. Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer
§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung § 313. Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsä
§ 314 Dreiundzwanzigster Abschnitt Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes Amtsanmaßung § 314. Wer sich die Ausüb
§ 315 Erschleichung eines Amtes § 315. Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle
§ 316 Vierundzwanzigster Abschnitt Störung der Beziehungen zum Ausland Hochverräterische Angriffe gegen einen fremde
§ 317 Herabwürdigung fremder Symbole § 317. Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird,
§ 318 Voraussetzungen der Bestrafung § 318. (1)Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung d
§ 319 Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat § 319. Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine ü
§ 320 Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte § 320. (1)Wer wissentlich im Inland während eines K
§ 321 Fünfundzwanzigster Abschnitt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen Völkermord § 32
§ 321a Verbrechen gegen die Menschlichkeit § 321a. (1)Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs g
§ 321b Kriegsverbrechen gegen Personen § 321b. (1)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem hu
§ 321c Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte § 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
§ 321d Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen § 321d. (1
§ 321e Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung § 321e. (1)Wer im Zusammenhang mit einem
§ 321f Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung § 321f. (1)Wer im Zusammenhang mit einem be
§ 321g Verantwortlichkeit als Vorgesetzter § 321g. (1)Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen
§ 321h Verletzung der Aufsichtspflicht § 321h. (1)Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergeb
§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat § 321i. Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat n
§ 321j Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung § 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nic
§ 321k Verbrechen der Aggression § 321k. (1)Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln
§ 322 Schlußteil Inkrafttreten § 322. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft. (2)§ 23 und die
§ 323 Übergangsbestimmungen § 323. (1)Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die
§ 324 Vollzugsklausel § 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 1 Artikel 1 Änderungen des Strafgesetzbuches (Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2004, zu den §§ 19, 20a, 126, 126a 128, 8
Art. 2 Artikel 2 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 100/2023 zu den §§ 74, 261, 265a, 304 2
Art. 2 Artikel II Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den §§ 164, 165, 165a, 167,
Art. 3 Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 106/2014, zu den §§ 57, 59, 64, 181f, 3
Art. 3 Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 116/2013, zu den §§ 64, 74,
Art. 3 Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 201/2021 zu den §§ 74, 126c,
Art. 3 Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 117/2017, zu den §§ 165 und
Art. 3 Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2023 zu § 278c, BGBl. Nr.
Art. 3 Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 45/2025, zu § 218, BGBl. Nr. 14
Art. 3 Artikel III Inkrafttreten und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167, BGBl.
Art. 3 Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/2011, zu den §§ 177b, 17
Art. 4 Artikel IV In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2001, zu den §§ 1 und 61, BGBl.
Art. 4 Artikel 4 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2018, zu den §§ 64 Abs. 1
Art. 4 Artikel 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 48, 64, 74, 117, 153
Art. 5 Artikel 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu den §§ 74, 153b
Art. 5 Artikel V Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b
Art. 5 Artikel 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2021 zu den §§ 52b und 53, BGBl. Nr 1
Art. 6 Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl
Art. 6 Artikel 6 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2021, zu den §§ 33 und 1
Art. 6 Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120,
Art. 6 Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den §§ 58, 64, 107a, 117, 118, 195, 196, 218
Art. 6 Artikel 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 223/2022, zu den §§ 21, 22, 23, 24, 2 8
Art. 7 Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 23, 46, 48 - 50, 52, 53, 64, 74, 91 1
Art. 7 Artikel VII (Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 41, 41a, 43, 43a, 120 und 301 BGBl. Nr. 60/1974) (1)Der
Art. 7 Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 20c, 58, 64, 74, 100, 101, 104a, 10
Art. 9 Artikel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 599/1988, zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1 2
Art. 10 Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119, 119a 3
Art. 12 Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 107c, 120a und 283, BGBl. Nr. 60/1974) Der 3
Art. 12 Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 19, 20a, 27, 45, 50, 53, 54, 81, 88
Art. 13 Artikel 13 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a, 33
Art. 14 Artikel XIV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2009, zu § 58, BGBl. Nr. 60/1974)
Art. 20 Artikel XX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 605/1987, zu den §§ 1, 23, 24, 46 und 61, BG
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus