Strafgesetzbuch
447 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Keine Strafe ohne Gesetz § 1. (1)Eine Strafe oder ei | |
| § 2 | Begehung durch Unterlassung § 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch s | |
| § 3 | Notwehr § 3. (1)Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen | |
| § 4 | Keine Strafe ohne Schuld § 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. | |
| § 5 | Vorsatz § 5. (1)Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild | |
| § 6 | Fahrlässigkeit § 6. (1)Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verp | |
| § 7 | Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns § 7. (1)Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur | |
| § 8 | Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes § 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der di | 2 |
| § 9 | Rechtsirrtum § 9. (1)Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft | |
| § 10 | Entschuldigender Notstand § 10. (1)Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bed | |
| § 11 | Zurechnungsunfähigkeit § 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinder | |
| § 12 | Behandlung aller Beteiligten als Täter § 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, s | |
| § 13 | Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten § 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nac | |
| § 14 | Eigenschaften und Verhältnisse des Täters § 14. (1)Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe | |
| § 15 | Strafbarkeit des Versuches § 15. (1)Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vo | 2 |
| § 16 | Rücktritt vom Versuch § 16. (1)Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, w | |
| § 17 | Zweiter Abschnitt Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen § 17. (1)Verbreche | |
| § 18 | Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen Freiheitsstrafen § 18. (1)Freiheitsstrafen werden | |
| § 19 | Geldstrafen § 19. (1)Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze. (2 | |
| § 19a | Konfiskation § 19a. (1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die | 1 |
| § 20 | Verfall § 20. (1)Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder | 4 |
| § 20a | Unterbleiben des Verfalls § 20a. (1)Der Verfall gegenüber einem Dritten nach § 20 Abs. 2 und 3 ist ausgeschlos | 1 |
| § 20b | Erweiterter Verfall § 20b. (1)Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) | |
| § 20c | Unterbleiben des erweiterten Verfalls § 20c. (1)Der erweiterte Verfall nach § 20b Abs. 1 StGB ist ausgeschloss | |
| § 21 | Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum § 21. (1)Wer eine Tat nach Abs. 3 un | 1 |
| § 22 | Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 22. (1)Wer dem Mißbrauch eines beraus | |
| § 23 | Unterbringung von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern in einer Anstalt f | |
| § 24 | Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § | |
| § 25 | Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen § 25. (1)Vorbeugende Maßnahmen sind auf u | |
| § 26 | Einziehung § 26. (1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, d | |
| § 27 | Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung § 27. (1)Mit der Verurteilung durch ein inländisches Geri | 1 |
| § 28 | Zusammentreffen strafbarer Handlungen § 28. (1)Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten | 4 |
| § 29 | Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge § 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig best | |
| § 30 | Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze § 30. Eine Überschreitung der im Gesetz | |
| § 31 | Strafe bei nachträglicher Verurteilung § 31. (1)Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist | |
| § 31a | Nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls § 31a. (1)Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekann | |
| § 32 | Vierter Abschnitt Strafbemessung Allgemeine Grundsätze § 32. (1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die | 2 |
| § 33 | Besondere Erschwerungsgründe § 33. (1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. mehrere str | 5 |
| § 34 | Besondere Milderungsgründe § 34. (1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. die Tat nach Vo | 5 |
| § 35 | Berauschung § 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand gehandel | |
| § 36 | Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren § 36. Für eine Person, die zur Zeit d | |
| § 37 | Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen § 37. (1)Ist für eine Tat keine strengere Strafe als | |
| § 38 | Anrechnung der Vorhaft § 38. (1)Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Unters | |
| § 39 | Strafschärfung bei Rückfall § 39. (1)Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen | |
| § 39a | Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten § 39a. (1)Hat ein Täter eine vorsätzliche strafbare Handl | |
| § 40 | Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung § 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe inne | |
| § 41 | Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe § 41. (1)Überwiegen die Milderungsgründe d | |
| § 41a | Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden § 41a. (1)Offenbart der Tä | |
| § 43 | Fünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe Bedingte Stra | 2 |
| § 43a | Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe § 43a. (1)Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die Vorausse | 3 |
| § 44 | Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen § 44. (1)Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstra | 2 |
| § 45 | Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen § 45. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 22 | |
| § 46 | Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 46. (1)Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängte | |
| § 47 | Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme § 47. (1)Aus einem forensisch-t | |
| § 48 | Probezeiten § 48. (1)Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens e | |
| § 49 | Berechnung der Probezeiten § 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedin | |
| § 50 | Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe § 50. (1)Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder di | |
| § 51 | Weisungen § 51. (1)Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den | |
| § 52 | Bewährungshilfe § 52. (1)Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäft | |
| § 52a | Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern § 52a. (1)Wird ein Rechtsbrec | |
| § 52b | Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen | |
| § 53 | Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe § 53. (1)Wird der | |
| § 54 | Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme § 54. (1)Die bed | |
| § 55 | Widerruf bei nachträglicher Verurteilung § 55. (1)Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles und d | |
| § 56 | Widerrufsfristen § 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit, | |
| § 57 | Sechster Abschnitt Verjährung Verjährung der Strafbarkeit § 57. (1)Strafbare Handlungen, die mit Freiheitsstra | |
| § 58 | Verlängerung der Verjährungsfrist § 58. (1)Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit S | |
| § 59 | Verjährung der Vollstreckbarkeit § 59. (1)Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, einer Frei | |
| § 60 | Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung § 60. (1)Wird gegen den Verurteilten in der Verjährung | |
| § 61 | Siebenter Abschnitt Geltungsbereich Zeitliche Geltung § 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die na | 1 |
| § 62 | Strafbare Handlungen im Inland § 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland be | |
| § 63 | Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder Luftfahrzeuge § 63. Die österreichischen Strafgeset | |
| § 64 | Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden § 64. (1)Die ö | |
| § 65 | Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe be | |
| § 65a | Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten § 65a. Der Verfall und die Einzi | |
| § 66 | Anrechnung im Ausland erlittener Strafen § 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wi | |
| § 67 | Zeit und Ort der Tat § 67. (1)Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er geha | |
| § 68 | Achter Abschnitt Begriffsbestimmungen Zeitberechnung § 68. Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechne | |
| § 69 | Öffentliche Begehung § 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem grö | 1 |
| § 70 | Gewerbsmäßige Begehung § 70. (1)Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre | 2 |
| § 71 | Schädliche Neigung § 71. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie | |
| § 72 | Angehörige § 72. (1)Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, i | |
| § 73 | Ausländische Verurteilungen § 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländis | |
| § 74 | Andere Begriffsbestimmungen § 74. (1)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensj | 4 |
| § 75 | Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben Mord § 75. Wer einen anderen tötet, | 1 |
| § 76 | Totschlag § 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen a | |
| § 77 | Tötung auf Verlangen § 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mi | |
| § 78 | Mitwirkung an der Selbsttötung § 78. (1)Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit F | |
| § 79 | Tötung eines Kindes bei der Geburt § 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch un | |
| § 80 | Fahrlässige Tötung § 80. (1)Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu e | 3 |
| § 81 | Grob fahrlässige Tötung § 81. (1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit F | 1 |
| § 82 | Aussetzung § 82. (1)Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und | |
| § 83 | Körperverletzung § 83. (1)Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freihe | |
| § 84 | Schwere Körperverletzung § 84. (1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger a | |
| § 85 | Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen § 85. (1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrläs | |
| § 86 | Körperverletzung mit tödlichem Ausgang § 86. (1)Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig | |
| § 87 | Absichtliche schwere Körperverletzung § 87. (1)Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) a | |
| § 88 | Fahrlässige Körperverletzung § 88. (1)Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit s | 10 |
| § 89 | Gefährdung der körperlichen Sicherheit § 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unt | |
| § 90 | Einwilligung des Verletzten § 90. (1)Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nic | |
| § 91 | Raufhandel § 91. (1)Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitss | |
| § 91a | Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden An | |
| § 92 | Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen § 92. (1)Wer einem anderen, der seine | |
| § 93 | Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen § 93. (1)Wer einen anderen, der von ih | |
| § 94 | Imstichlassen eines Verletzten § 94. (1)Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er | |
| § 95 | Unterlassung der Hilfeleistung § 95. (1)Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläß | |
| § 96 | Zweiter Abschnitt Schwangerschaftsabbruch Schwangerschaftsabbruch § 96. (1)Wer mit Einwilligung der Schwangere | |
| § 97 | Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs § 97. (1)Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwang | 2 |
| § 98 | Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren § 98. (1)Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren | |
| § 99 | Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit Freiheitsentziehung § 99. (1)Wer einen anderen wider | 5 |
| § 100 | Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person § 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in de | |
| § 101 | Entführung einer unmündigen Person § 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm | |
| § 102 | Erpresserische Entführung § 102. (1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die | |
| § 103 | Überlieferung an eine ausländische Macht § 103. (1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt oder | |
| § 104 | Sklaverei § 104. (1)Wer Sklavenhandel treibt oder sonst einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer | |
| § 104a | Menschenhandel § 104a. (1)Wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), un | 1 |
| § 105 | Nötigung § 105. (1)Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder | 4 |
| § 106 | Schwere Nötigung § 106. (1)Wer eine Nötigung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmel | 1 |
| § 106a | Zwangsheirat § 106a. (1)Wer eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung oder Drohung mit dem Abbruch | |
| § 107 | Gefährliche Drohung § 107. (1)Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, | 3 |
| § 107a | Beharrliche Verfolgung § 107a. (1)Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freihei | 1 |
| § 107b | Fortgesetzte Gewaltausübung § 107b. (1)Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gew | |
| § 107c | Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems § 107c. (1)Wer im Wege ein | |
| § 108 | Täuschung § 108. (1)Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn o | |
| § 109 | Hausfriedensbruch § 109. (1)Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit | 1 |
| § 110 | Eigenmächtige Heilbehandlung § 110. (1)Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln d | |
| § 111 | Vierter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ehre Üble Nachrede § 111. (1)Wer einen anderen in einer für e | 9 |
| § 112 | Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens § 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sin | |
| § 113 | Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung § 113. Wer einem anderen in einer für einen Drit | |
| § 114 | Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände § 114. (1)Wird durch eine i | 2 |
| § 115 | Beleidigung § 115. (1)Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper | 1 |
| § 116 | Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde § 116 | |
| § 117 | Berechtigung zur Anklage § 117. (1)Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf Verlangen des in sein | |
| § 118 | Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse Verletzung des Briefgeheimnis | |
| § 118a | Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem § 118a. (1)Wer sich zu einem Computersystem, über das er nicht | |
| § 119 | Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses § 119. (1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten | |
| § 119a | Missbräuchliches Abfangen von Daten § 119a. (1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im W | |
| § 120 | Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten § 120. (1)Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, u | 1 |
| § 120a | Unbefugte Bildaufnahmen § 120a. (1)Wer absichtlich eine Bildaufnahme der Genitalien, der Schamgegend, des Gesä | |
| § 121 | Verletzung von Berufsgeheimnissen § 121. (1)Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszus | |
| § 122 | Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses § 122. (1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs | |
| § 123 | Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses § 123. (1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimni | |
| § 124 | Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands § 124. (1)Wer ein Geschäfts | |
| § 125 | Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen Sachbeschädigung § 125. Wer eine fremde Sache z | |
| § 126 | Schwere Sachbeschädigung § 126. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbesch | |
| § 126a | Datenbeschädigung § 126a. (1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, ü | |
| § 126b | Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems § 126b. (1)Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersyste | |
| § 126c | Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten § 126c. (1)Wer 1. ein Computerprogramm, das nach seiner be | |
| § 127 | Diebstahl § 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Drit | 3 |
| § 128 | Schwerer Diebstahl § 128. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl bege | 1 |
| § 129 | Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen § 129. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, we | 2 |
| § 130 | Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung § 130. (1)Wer einen Diebstahl g | 1 |
| § 131 | Räuberischer Diebstahl § 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anw | |
| § 132 | Entziehung von Energie § 132. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus | |
| § 133 | Veruntreuung § 133. (1)Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zue | |
| § 134 | Unterschlagung § 134. (1)Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Z | |
| § 135 | Dauernde Sachentziehung § 135. (1)Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus | 2 |
| § 136 | Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen § 136. (1)Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet | |
| § 137 | Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht § 137. Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts d | |
| § 138 | Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht § 138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu be | |
| § 139 | Verfolgungsvoraussetzung § 139. Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jag | |
| § 140 | Gewaltanwendung eines Wilderers § 140. Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frisch | |
| § 141 | Entwendung § 141. (1)Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache geringen | |
| § 142 | Raub § 142. (1)Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Lebe | 2 |
| § 143 | Schwerer Raub § 143. (1)Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eine | |
| § 144 | Erpressung § 144. (1)Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Un | 1 |
| § 145 | Schwere Erpressung § 145. (1)Wer eine Erpressung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstü | 2 |
| § 146 | Betrug § 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu | 23 |
| § 147 | Schwerer Betrug § 147. (1)Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung 1. eine falsche oder verfälschte Urk | 2 |
| § 148 | Gewerbsmäßiger Betrug § 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, | 1 |
| § 148a | Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch § 148a. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßi | 3 |
| § 149 | Erschleichung einer Leistung § 149. (1)Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstal | |
| § 150 | Notbetrug § 150. (1)Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen | |
| § 151 | Versicherungsmißbrauch § 151. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Versicherungsleistung zu ve | |
| § 152 | Kreditschädigung § 152. (1)Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das beru | |
| § 153 | Untreue § 153. (1)Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wi | 7 |
| § 153a | Geschenkannahme durch Machthaber § 153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder | |
| § 153b | Förderungsmißbrauch § 153b. (1)Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen v | |
| § 153c | Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung § 153c. (1)Wer als Dienstgeber Beiträge eines Di | |
| § 153d | Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse § 153d. (1)Wer | |
| § 153e | Organisierte Schwarzarbeit § 153e. (1)Wer gewerbsmäßig 1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen | |
| § 154 | Geldwucher § 154. (1)Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen | 2 |
| § 155 | Sachwucher § 155. (1)Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahre | |
| § 156 | Betrügerische Krida § 156. (1)Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert | 3 |
| § 157 | Schädigung fremder Gläubiger § 157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen B | |
| § 158 | Begünstigung eines Gläubigers § 158. (1)Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstig | |
| § 159 | Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen § 159. (1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) seine Zah | 5 |
| § 160 | Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren § 160. (1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem | |
| § 161 | Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender Angestellter § 161. (1)Nach den §§ 156, 158, 159 | 4 |
| § 162 | Vollstreckungsvereitelung § 162. (1)Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beisei | |
| § 163 | Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen § 163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit | |
| § 163a | Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände § 163a. (1)Wer als Entscheidungst | |
| § 163b | Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände § 163b. (1)Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, So | |
| § 163c | Verbände § 163c. Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden: 1. Gesellschaften mit beschränkte | |
| § 163d | Tätige Reue § 163d. (1)Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt | |
| § 164 | Hehlerei § 164. (1)Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei | |
| § 165 | Geldwäscherei § 165. (1)Wer 1. Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Abs. 5) herrühren, | |
| § 165a | Tätige Reue § 165a. (1)Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 | |
| § 166 | Begehung im Familienkreis § 166. (1)Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funkti | 1 |
| § 167 | Tätige Reue § 167. (1)Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigke | 1 |
| § 168 | Glücksspiel § 168. (1)Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhä | 4 |
| § 168a | Ketten- oder Pyramidenspiele § 168a. (1)Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein V | 1 |
| § 168b | Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren § 168b. (1)Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teiln | |
| § 168f | Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union § 168f. (1)Wer in Bezu | |
| § 168g | Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europä | |
| § 169 | Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt Brandstif | |
| § 170 | Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst § 170. (1)Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten fahrlä | |
| § 171 | Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen § 171. (1)Wer bewirkt, daß durch freiwerd | |
| § 172 | Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen § 172. (1)Wer die im § 171 mit Strafe bedr | |
| § 173 | Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel § 173. (1)Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion brin | |
| § 174 | Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel § 174. (1)Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig b | |
| § 175 | Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel § 175. (1)Wer in der | |
| § 176 | Vorsätzliche Gemeingefährdung § 176. (1)Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe be | |
| § 177 | Fahrlässige Gemeingefährdung § 177. (1)Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bed | |
| § 177a | Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen § 177a. (1)Wer zur Massenvernichtung bestimmte und ge | |
| § 177b | Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen § 177b. (1)Wer entgegen e | |
| § 177c | Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen § 177c. (1)W | |
| § 177d | Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen § 177d. Wer Stoffe, die | |
| § 177e | Grob fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen § 177e. Wer grob fah | |
| § 178 | Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 178. Wer eine Handlung begeht, die geeig | 1 |
| § 179 | Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte | 1 |
| § 180 | Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt § 180. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen | |
| § 181 | Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt § 181. (1)Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem be | |
| § 181a | Schwere Beeinträchtigung durch Lärm § 181a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftra | |
| § 181b | Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen § 181b. (1)Wer entgegen einer Rechtsvor | |
| § 181c | Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen § 181c. (1)Wer fahrlässig entgegen einer | |
| § 181d | Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen § 181d. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder ein | |
| § 181e | Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen § 181e. (1)Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgege | |
| § 181f | Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 181f. (1)Wer Exemplare einer geschützten wildlebend | 1 |
| § 181g | Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 181g. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen | |
| § 181h | Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten § 181h. (1)Wer entgegen einer Rechtsvorschrif | |
| § 181i | Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten § 181i. Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) | |
| § 182 | Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes § 182. (1)Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, 1. | |
| § 183 | Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes § 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Hand | |
| § 183a | Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge § 183a. (1)Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180 | |
| § 183b | Tätige Reue § 183b. (1)Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist | |
| § 184 | Kurpfuscherei § 184. Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu ha | |
| § 185 | Luftpiraterie § 185. (1)Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durc | |
| § 186 | Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt § 186. (1)Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherhei | |
| § 187 | Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr § 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Ge | |
| § 188 | Achter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten Herabwürdigung relig | |
| § 189 | Störung einer Religionsübung § 189. (1)Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen | |
| § 190 | Störung der Totenruhe § 190. (1)Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem | |
| § 191 | Störung einer Bestattungsfeier § 191. Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet ist | |
| § 192 | Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft § 1 | |
| § 193 | Ehetäuschung § 193. (1)Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nic | |
| § 193a | Partnerschaftstäuschung § 193a. (1)Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung | |
| § 194 | Verbotene Adoptionsvermittlung § 194. (1)Wer 1. bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewähru | |
| § 195 | Kindesentziehung § 195. (1)Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor | |
| § 196 | Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen § 196. (1)Wer eine minderjährige Person einer behördlich | |
| § 198 | Verletzung der Unterhaltspflicht § 198. (1)Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich ve | 1 |
| § 199 | Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung § 199. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes oblieg | |
| § 200 | Unterschiebung eines Kindes § 200. Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder m | |
| § 201 | Zehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Vergewaltigung § 201 | 3 |
| § 202 | Geschlechtliche Nötigung § 202. (1)Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährlich | |
| § 205 | Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person § 205. (1)Wer eine wehrlose Person | |
| § 205a | Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 205a. (1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung | |
| § 206 | Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 206. (1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine | 1 |
| § 207 | Sexueller Mißbrauch von Unmündigen § 207. (1)Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an ein | 1 |
| § 207a | Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger | |
| § 207b | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 207b. (1)Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollen | 1 |
| § 208 | Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren § 208. (1)Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sit | |
| § 208a | Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen § 208a. (1)Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine | |
| § 211 | Blutschande § 211. (1)Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht | |
| § 212 | Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses § 212. (1)Wer 1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten mi | |
| § 213 | Kuppelei § 213. (1)Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den | |
| § 214 | Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen § 214. (1)Wer die persönliche Annäherung einer | |
| § 215 | Zuführen zur Prostitution § 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei | |
| § 215a | Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger § 215a. (1)Wer eine minderjährige | |
| § 216 | Zuhälterei § 216. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Ein | |
| § 217 | Grenzüberschreitender Prostitutionshandel § 217. (1)Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nac | |
| § 218 | Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen § 218. (1)Wer eine Person durch eine geschlech | 1 |
| § 219 | Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs § 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt | |
| § 220b | Tätigkeitsverbot § 220b. (1)Hat der Täter zum Nachteil einer minderjährigen Person eine vorsätzlich begangene, | |
| § 222 | Elfter Abschnitt Tierquälerei Tierquälerei § 222. (1)Wer ein Tier 1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen | 1 |
| § 223 | Zwölfter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen Urkundenfälsc | |
| § 224 | Fälschung besonders geschützter Urkunden § 224. Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezie | |
| § 224a | Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden § 224a. Wer eine fal | |
| § 225 | Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen § 225. (1)Wer an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen | |
| § 225a | Datenfälschung § 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit | |
| § 226 | Tätige Reue § 226. (1)Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder | |
| § 227 | Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen § 227. (1)Wer mit dem Vorsatz, sich | |
| § 228 | Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung § 228. (1)Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein Recht | |
| § 229 | Urkundenunterdrückung § 229. (1)Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichte | |
| § 230 | Versetzung von Grenzzeichen § 230. (1)Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeic | |
| § 231 | Gebrauch fremder Ausweise § 231. (1)Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rec | |
| § 232 | Dreizehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeich | |
| § 233 | Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes § 233. (1)Wer nachgemachtes oder verfälschtes Gel | |
| § 234 | Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen § 234. (1)Wer eine Geldmünze mit dem Vorsat | |
| § 235 | Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls § 235. Wer das von einem anderen durch die Verrin | |
| § 236 | Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen § 236. (1)Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder | |
| § 237 | Fälschung besonders geschützter Wertpapiere § 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer ei | |
| § 238 | Wertzeichenfälschung § 238. (1)Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es | |
| § 239 | Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung § 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem an | |
| § 240 | Tätige Reue § 240. (1)Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen is | |
| § 241 | Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands § 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, | |
| § 241a | Fälschung unbarer Zahlungsmittel § 241a. (1)Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt | |
| § 241b | Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel § 241b. (1)Wer ein falsches | |
| § 241c | Vorbereitung der Fälschung oder Entfremdung unbarer Zahlungsmittel § 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder eine | |
| § 241d | Tätige Reue § 241d. (1)Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu be | |
| § 241e | Entfremdung unbarer Zahlungsmittel § 241e. (1)Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nich | |
| § 241f | Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel § 241f. (1)Wer ein entfremdetes unbares Za | |
| § 241g | Tätige Reue § 241g. (1)Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete | |
| § 241h | Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels § 241h. (1)Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem V | |
| § 242 | Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat Hochverrat § 242. (1)Wer es unternimmt, m | |
| § 243 | Tätige Reue § 243. (1)Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung au | |
| § 244 | Vorbereitung eines Hochverrats § 244. (1)Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verab | |
| § 245 | Tätige Reue § 245. (1)Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwilli | |
| § 246 | Staatsfeindliche Verbindungen § 246. (1)Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zw | |
| § 247 | Tätige Reue § 247. Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von sei | |
| § 247a | Staatsfeindliche Bewegung § 247a. (1)Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen füh | |
| § 247b | Religiös motivierte extremistische Verbindung § 247b. (1)Wer eine religiös motivierte extremistische Verbindun | |
| § 248 | Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole § 248. (1)Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlich | |
| § 249 | Fünfzehnter Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräside | |
| § 250 | Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwal | |
| § 251 | Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichts | |
| § 252 | Sechzehnter Abschnitt Landesverrat Verrat von Staatsgeheimnissen § 252. (1)Wer einer fremden Macht oder einer | |
| § 253 | Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 253. (1)Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflic | |
| § 254 | Ausspähung von Staatsgeheimnissen § 254. (1)Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich versc | |
| § 255 | Begriff des Staatsgeheimnisses § 255. Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände | |
| § 256 | Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs § 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen gehe | |
| § 257 | Begünstigung feindlicher Streitkräfte § 257. (1)Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffn | |
| § 258 | Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen § 258. (1)Wer 1. über ein Rechtsverhältnis zwischen | |
| § 259 | Siebzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer Beteiligung an militärischen strafbaren Handlu | |
| § 260 | Wehrmittelsabotage § 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ausschließlich oder vorwie | |
| § 261 | Achtzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf Geltungsbereich § 261 | |
| § 262 | Wahlbehinderung § 262. (1)Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, übe | |
| § 263 | Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 263. (1)Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu bew | |
| § 264 | Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 264. (1)Wer öffentlich eine falsche Nac | |
| § 265 | Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 265. (1)Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt an | |
| § 265a | Mandatskauf § 265a. (1)Wer im Zusammenhang mit einer Wahl zum Nationalrat, zu einem Landtag oder zum Europäisc | |
| § 266 | Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung § 266. (1)Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder nam | |
| § 267 | Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung § 267. Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl, e | |
| § 268 | Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses § 268. Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsg | |
| § 269 | Neunzehnter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt Widerstand gegen die Staatsgewalt § 269. (1) | |
| § 270 | Tätlicher Angriff auf einen Beamten § 270. (1)Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätl | |
| § 271 | Verstrickungsbruch § 271. (1)Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden ist, ze | |
| § 272 | Siegelbruch § 272. (1)Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt | |
| § 273 | Verletzung behördlicher Bekanntmachungen § 273. (1)Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es | |
| § 274 | Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden Schwere gemeinschaftliche Gewalt § 2 | |
| § 275 | Landzwang § 275. (1)Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff a | |
| § 277 | Verbrecherisches Komplott § 277. (1)Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer | |
| § 278 | Kriminelle Vereinigung § 278. (1)Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitgli | |
| § 278a | Kriminelle Organisation § 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größ | |
| § 278b | Terroristische Vereinigung § 278b. (1)Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt, ist mit Freiheitss | |
| § 278c | Terroristische Straftaten § 278c. (1)Terroristische Straftaten sind 1. Mord (§ 75), 2. Körperverletzungen nach | |
| § 278d | Terrorismusfinanzierung § 278d. (1)Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder sammelt, dass sie, wen | |
| § 278e | Ausbildung für terroristische Zwecke § 278e. (1)Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von | |
| § 278f | Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat § 278f. (1)Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt da | |
| § 278g | Reisen für terroristische Zwecke § 278g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den | |
| § 279 | Bewaffnete Verbindungen § 279. (1)Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufste | |
| § 280 | Ansammeln von Kampfmitteln § 280. (1)Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder | |
| § 282 | Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen § 282. (1)Wer i | |
| § 282a | Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten § 282a. (1)Wer in einem D | |
| § 283 | Verhetzung § 283. (1)Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, 1. zu Gewalt gege | |
| § 284 | Sprengung einer Versammlung § 284. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die ni | |
| § 285 | Verhinderung oder Störung einer Versammlung § 285. Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert ode | |
| § 286 | Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung § 286. (1)Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsät | |
| § 287 | Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung § 287. (1)Wer sich, wenn auch nur f | |
| § 288 | Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege Falsche Beweisaussage § 288. (1)Wer vo | |
| § 289 | Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde § 289. Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor e | |
| § 290 | Aussagenotstand § 290. (1)Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehöri | |
| § 291 | Tätige Reue § 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu b | |
| § 292 | Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage § 292. (1)Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu | |
| § 292a | Falsches Vermögensverzeichnis § 292a. Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder | |
| § 292b | Tätige Reue § 292b. Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und | |
| § 292c | Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren § 292c. (1)Wer für sich oder einen Dritten | |
| § 293 | Fälschung eines Beweismittels § 293. (1)Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel v | 1 |
| § 294 | Tätige Reue § 294. (1)Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den G | |
| § 295 | Unterdrückung eines Beweismittels § 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder | |
| § 296 | Tätige Reue § 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das | |
| § 297 | Verleumdung § 297. (1)Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn | |
| § 298 | Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung § 298. (1)Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur Ent | |
| § 299 | Begünstigung § 299. (1)Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung o | |
| § 300 | Befreiung von Gefangenen § 300. (1)Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines | |
| § 301 | Verbotene Veröffentlichung § 301. (1)Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt ein | |
| § 302 | Zweiundzwanzigster Abschnitt Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlu | 9 |
| § 303 | Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts § 303. Ein Beamter, der grob fahrlässig (§ | |
| § 304 | Bestechlichkeit § 304. (1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterl | 1 |
| § 305 | Vorteilsannahme § 305. (1)Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlas | |
| § 306 | Vorteilsannahme zur Beeinflussung § 306. (1)Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der §§ | |
| § 307 | Bestechung § 307. (1)Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassun | |
| § 307a | Vorteilszuwendung § 307a. (1)Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unte | |
| § 307b | Vorteilszuwendung zur Beeinflussung § 307b. (1)Wer außer in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger od | |
| § 308 | Verbotene Intervention § 308. (1)Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sic | |
| § 309 | Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten § 309. (1)Ein Bediensteter oder Beauftragter | 2 |
| § 310 | Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung § 310. (1)Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der eine ihm ausschl | |
| § 311 | Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt § 311. Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausst | |
| § 312 | Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen § 312. (1)Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf | |
| § 312a | Folter § 312a. (1)Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtst | |
| § 312b | Verschwindenlassen einer Person § 312b. Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer | |
| § 313 | Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung § 313. Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsä | |
| § 314 | Dreiundzwanzigster Abschnitt Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes Amtsanmaßung § 314. Wer sich die Ausüb | |
| § 315 | Erschleichung eines Amtes § 315. Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle | |
| § 316 | Vierundzwanzigster Abschnitt Störung der Beziehungen zum Ausland Hochverräterische Angriffe gegen einen fremde | |
| § 317 | Herabwürdigung fremder Symbole § 317. Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, | |
| § 318 | Voraussetzungen der Bestrafung § 318. (1)Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung d | |
| § 319 | Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat § 319. Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine ü | |
| § 320 | Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte § 320. (1)Wer wissentlich im Inland während eines K | |
| § 321 | Fünfundzwanzigster Abschnitt Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen Völkermord § 32 | |
| § 321a | Verbrechen gegen die Menschlichkeit § 321a. (1)Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs g | |
| § 321b | Kriegsverbrechen gegen Personen § 321b. (1)Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine nach dem hu | |
| § 321c | Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte § 321c. Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt | |
| § 321d | Kriegsverbrechen gegen internationale Missionen und Missbrauch von Schutz- und Nationalitätszeichen § 321d. (1 | |
| § 321e | Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung § 321e. (1)Wer im Zusammenhang mit einem | |
| § 321f | Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung § 321f. (1)Wer im Zusammenhang mit einem be | |
| § 321g | Verantwortlichkeit als Vorgesetzter § 321g. (1)Wer es als Vorgesetzter (Abs. 2) unterlässt, einen Untergebenen | |
| § 321h | Verletzung der Aufsichtspflicht § 321h. (1)Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, einen Untergeb | |
| § 321i | Unterlassen der Meldung einer Straftat § 321i. Ein Vorgesetzter (§ 321g Abs. 2), der es unterlässt, eine Tat n | |
| § 321j | Handeln auf Befehl oder sonstige Anordnung § 321j. Der Täter ist wegen einer Tat nach den §§ 321b bis 321i nic | |
| § 321k | Verbrechen der Aggression § 321k. (1)Wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln | |
| § 322 | Schlußteil Inkrafttreten § 322. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in Kraft. (2)§ 23 und die | |
| § 323 | Übergangsbestimmungen § 323. (1)Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die | |
| § 324 | Vollzugsklausel § 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. | |
| Art. 1 | Artikel 1 Änderungen des Strafgesetzbuches (Anm.: aus BGBl. I Nr. 136/2004, zu den §§ 19, 20a, 126, 126a 128, | 8 |
| Art. 2 | Artikel 2 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 100/2023 zu den §§ 74, 261, 265a, 304 | 2 |
| Art. 2 | Artikel II Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 527/1993, zu den §§ 164, 165, 165a, 167, | |
| Art. 3 | Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 106/2014, zu den §§ 57, 59, 64, 181f, 3 | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 116/2013, zu den §§ 64, 74, | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 201/2021 zu den §§ 74, 126c, | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 117/2017, zu den §§ 165 und | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2023 zu § 278c, BGBl. Nr. | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 45/2025, zu § 218, BGBl. Nr. | 14 |
| Art. 3 | Artikel III Inkrafttreten und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167, BGBl. | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/2011, zu den §§ 177b, 17 | |
| Art. 4 | Artikel IV In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/2001, zu den §§ 1 und 61, BGBl. | |
| Art. 4 | Artikel 4 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2018, zu den §§ 64 Abs. 1 | |
| Art. 4 | Artikel 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 48, 64, 74, 117, 153 | |
| Art. 5 | Artikel 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu den §§ 74, 153b | |
| Art. 5 | Artikel V Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b | |
| Art. 5 | Artikel 5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2021 zu den §§ 52b und 53, BGBl. Nr | 1 |
| Art. 6 | Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl | |
| Art. 6 | Artikel 6 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2021, zu den §§ 33 und 1 | |
| Art. 6 | Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, | |
| Art. 6 | Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den §§ 58, 64, 107a, 117, 118, 195, 196, 218 | |
| Art. 6 | Artikel 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 223/2022, zu den §§ 21, 22, 23, 24, 2 | 8 |
| Art. 7 | Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 23, 46, 48 - 50, 52, 53, 64, 74, 91 | 1 |
| Art. 7 | Artikel VII (Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 41, 41a, 43, 43a, 120 und 301 BGBl. Nr. 60/1974) (1)Der | |
| Art. 7 | Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 20c, 58, 64, 74, 100, 101, 104a, 10 | |
| Art. 9 | Artikel IX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 599/1988, zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1 | 2 |
| Art. 10 | Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119, 119a | 3 |
| Art. 12 | Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 107c, 120a und 283, BGBl. Nr. 60/1974) Der | 3 |
| Art. 12 | Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 19, 20a, 27, 45, 50, 53, 54, 81, 88 | |
| Art. 13 | Artikel 13 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a, 33 | |
| Art. 14 | Artikel XIV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 40/2009, zu § 58, BGBl. Nr. 60/1974) | |
| Art. 20 | Artikel XX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 605/1987, zu den §§ 1, 23, 24, 46 und 61, BG | |
| Art. 79 | 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus |