StGB § 17
Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17.
(1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2)Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.