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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 17

Zweiter Abschnitt Einteilung der strafbaren Handlungen Einteilung der strafbaren Handlungen § 17. (1)Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. (2)Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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