StGB § 71
Schädliche Neigung
§ 71.
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.