StGB § 125
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Sachbeschädigung
§ 125.
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.