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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 125

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen Sachbeschädigung § 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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