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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 145

Schwere Erpressung § 145. (1)Wer eine Erpressung begeht, indem er 1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder 2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung 1. gewerbsmäßig begeht oder 2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt. (3)Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die strengere Strafe greift, wenn der Täter nach seinem Plan aus einem einheitlichen Vorsatz heraus über einen längeren Zeitraum immer wieder Gewalt oder gefährliche Drohungen gegen das Opfer einsetzt und deren Wirkung aufrechterhält, um sein Ziel zu erreichen.

Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Täter seine Druckmittel wiederholt einsetzt, bis er zum Ziel kommt, oder wenn dasselbe Opfer zu wiederholten Leistungen gebracht wird. Entscheidend sind Dauer und Schwere der Belastung im einzelnen Fall.

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