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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 242

Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat Hochverrat § 242. (1)Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. (2)Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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