Zum Inhalt springen
Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 245

Tätige Reue § 245. (1)Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert. (2)§ 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail