StGB § 245
Tätige Reue
§ 245.
(1)Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.
(2)§ 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.