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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 249

Fünfzehnter Abschnitt Angriffe auf oberste Staatsorgane Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten § 249. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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