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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.03.1992

StGB § 292b

Tätige Reue § 292b. Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die falschen Angaben richtigstellt oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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