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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 31.12.1975

StPO § 230a

§ 230a. Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 70)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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