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Gesetze · StPO

Strafprozeßordnung 1975

570 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens 1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze Das St
§ 2 Amtswegigkeit § 2. (1)Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden 2
§ 3 Objektivität und Wahrheitserforschung § 3. (1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrhe
§ 4 Anklagegrundsatz § 4. (1)Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt
§ 5 Gesetz- und Verhältnismäßigkeit § 5. (1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübun
§ 6 Rechtliches Gehör § 6. (1)Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, w 1
§ 7 Recht auf Verteidigung § 7. (1)Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage de
§ 8 Unschuldsvermutung § 8. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 1
§ 9 Beschleunigungsgebot § 9. (1)Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemesse
§ 10 Beteiligung der Opfer § 10. (1)Opfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes ber
§ 11 Geschworene und Schöffen § 11. (1)In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen
§ 12 Mündlichkeit und Öffentlichkeit § 12. (1)Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden
§ 13 Unmittelbarkeit § 13. (1)Die Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise a
§ 14 Freie Beweiswürdigung § 14. Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweis 1
§ 15 Vorfragen § 15. Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behör
§ 16 Verbot der Verschlechterung § 16. Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten 1
§ 17 Verbot wiederholter Strafverfolgung § 17. (1)Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neu 2
§ 18 2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter 1. Abschnitt Kriminalp
§ 19 2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten Allgemeines § 19. (1)Als Staatsanwaltschaften sind
§ 20 Staatsanwaltschaft § 20. (1)Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erheb
§ 20a Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) § 20a. (1)Der WKS
§ 20b § 20b. (1)Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtsch
§ 21 Oberstaatsanwaltschaft § 21. (1)Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesger
§ 22 Generalprokuratur § 22. Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dab
§ 23 Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes § 23. (1)Die Generalprokuratur kann von Amts wegen oder im Auf 1
§ 24 Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften § 24. Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu e
§ 25 Örtliche Zuständigkeit § 25. (1)Für das Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sp
§ 25a Abtretung § 25a. (1)Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub dulden
§ 26 Zusammenhang § 26. (1)Das Ermittlungsverfahren ist von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, wenn
§ 27 Trennung von Verfahren § 27. Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anor
§ 28 Bestimmung der Zuständigkeit § 28. (1)Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründ
§ 28a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA § 28a. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigke
§ 29 3. Abschnitt Gerichte Allgemeines § 29. (1)Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig: 1. Bezirksgerichte im Ha
§ 30 Bezirksgericht § 30. (1)Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geld
§ 31 Landesgericht § 31. (1)Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren 1. die Aufnahme vo
§ 32 Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht § 32. (1)Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt s
§ 32a Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption § 32a. (1)Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien
§ 33 Oberlandesgericht § 33. (1)Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung 1. über Rechtsmittel und Rechtsbehel 1
§ 34 Oberster Gerichtshof § 34. (1)Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung 1. über Nichtigkeitsbeschwerde
§ 35 Form gerichtlicher Entscheidungen § 35. (1)Mit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfa
§ 36 Örtliche Zuständigkeit § 36. (1)Im Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahm
§ 37 Zuständigkeit des Zusammenhangs § 37. (1)Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 S
§ 38 Kompetenzkonflikt § 38. Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüc 2
§ 39 Delegierung § 39. (1)Im Haupt- und Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht von Amts wegen oder auf An
§ 40 Vorsitz und Abstimmung in den Senaten § 40. (1)Im Geschworenengericht, im Schöffengericht und in allen anderen
§ 41 § 41. (1)Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimme 1
§ 42 § 42. (1)Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor
§ 43 4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit Ausgeschlossenheit von Richtern § 43. (1)Ein Richter ist vom gesam 2
§ 44 Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung § 44. (1)Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hat
§ 45 Entscheidung über Ausschließung § 45. (1)Über die Ausschließung hat der Richter zu entscheiden, dem sie nach § 1
§ 46 Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern § 46. Für die Ausschließung und Ablehnung von Ge
§ 47 Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft § 47. (1)Jedes Organ der Kriminalpolizei und der Staat 3
§ 47a 5. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter § 47a. (1)Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen R
§ 48 3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger 1. Abschnitt Allgemeines Definitionen § 48. (1)Im Sinne dieses Ges 1
§ 49 2. Abschnitt Der Beschuldigte Rechte des Beschuldigten § 49. (1)Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht, 1
§ 50 Rechtsbelehrung § 50. (1)Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald w
§ 51 Akteneinsicht § 51. (1)Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und 1
§ 52 § 52. (1)Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien oder Ausd
§ 53 Verfahren bei Akteneinsicht § 53. (1)Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staat
§ 54 Verbot der Veröffentlichung § 54. Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die si 1
§ 55 Beweisanträge § 55. (1)Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sin 1
§ 56 Übersetzungshilfe § 56. (1)Ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das R
§ 57 3. Abschnitt Der Verteidiger Rechte des Verteidigers § 57. (1)Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend
§ 58 Bevollmächtigung des Verteidigers § 58. (1)Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzu
§ 59 § 59. (1)Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung
§ 60 Ausschluss des Verteidigers § 60. (1)Von der Verteidigung ist auszuschließen, gegen wen ein Verfahren wegen Be
§ 61 Beigebung eines Verteidigers § 61. (1)In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertre
§ 62 Bestellung eines Verteidigers § 62. (1)Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es
§ 63 Fristenlauf § 63. (1)Wird dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine
§ 64 4. Abschnitt Haftungsbeteiligte Haftungsbeteiligte § 64. (1)Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstra
§ 65 4. Hauptstück Opfer und ihre Rechte 1. Abschnitt Allgemeines Definitionen § 65. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1 1
§ 66 2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte Opferrechte § 66. (1)Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als P
§ 66a Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern § 66a. (1)Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Fes
§ 66b Prozessbegleitung § 66b. (1)Auf ihr Verlangen ist a) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b, b) Opfern (§
§ 67 Privatbeteiligung § 67. (1)Opfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder e 8
§ 68 Akteneinsicht § 68. (1)Privatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Inte 1
§ 69 Privatrechtliche Ansprüche § 69. (1)Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistun 4
§ 70 Recht auf Information § 70. (1)Sobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die
§ 71 3. Abschnitt Privatankläger und Subsidiarankläger Privatankläger § 71. (1)Strafbare Handlungen, deren Begehung
§ 72 Subsidiarankläger § 72. (1)Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erh 6
§ 73 4. Abschnitt Vertreter Vertreter § 73. Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privat
§ 74 5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt Einsatz der Informationstechnik Verarbeitung personenbezoge
§ 75 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten § 75. (1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den
§ 76 2. Abschnitt Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht Amts- und Rechtshilfe § 76. (1)Kriminalpolizei, Staatsanwalt
§ 77 Akteneinsicht § 77. (1)Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auc 1
§ 78 3. Abschnitt Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht Anzeigepflicht § 78. (1)Wird einer Behörde oder öffentl 1
§ 79 § 79. Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und d
§ 80 Anzeige- und Anhalterecht § 80. (1)Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur An 1
§ 81 4. Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen Bekanntmachung § 81. (1)Die Bekanntmachung von Erledigunge
§ 82 Zustellung § 82. (1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellg 1
§ 83 Arten der Zustellung § 83. (1)Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Zustellung ohne Zustel
§ 84 Fristen § 84. (1)Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Geset 1
§ 85 5. Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden Allgemeines § 85. Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wir
§ 86 Beschlüsse § 86. (1)Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch ha 3
§ 87 Beschwerden § 87. (1)Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit des
§ 88 Verfahren über Beschwerden § 88. (1)Die Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich be
§ 89 Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht § 89. (1)Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft
§ 90 6. Abschnitt Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen § 90. ( 1
§ 91 2. TEIL Das Ermittlungsverfahren 6. Hauptstück Allgemeines 1. Abschnitt Zweck des Ermittlungsverfahrens Zweck
§ 92 Ermächtigung zur Strafverfolgung § 92. (1)Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt,
§ 93 2. Abschnitt Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen Zwangsgewalt und Beugemittel § 93. (1)Die Kriminalp
§ 94 Ordnungsstrafen § 94. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter d
§ 95 3. Abschnitt Protokollierung Amtsvermerk § 95. Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind der
§ 96 Protokoll § 96. (1)Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu
§ 97 Ton- und Bildaufnahme § 97. (1)Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine To
§ 98 7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts 1. Abschnit 1
§ 99 2. Abschnitt Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren Ermittlungen § 99. (1)Die Kriminalpolizei ermittelt von A
§ 100 Berichte § 100. (1)Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung u 1
§ 100a Berichte an die WKStA § 100a. (1)Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 e
§ 101 3. Abschnitt Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Aufgaben § 101. (1)Die Staatsanwaltschaft leitet das E
§ 102 Anordnungen und Genehmigungen § 102. (1)Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die K
§ 103 Ermittlungen § 103. (1)Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpoliz
§ 104 4. Abschnitt Gericht im Ermittlungsverfahren Gerichtliche Beweisaufnahme § 104. (1)Das Gericht hat die Tatreko
§ 105 Bewilligung von Zwangsmitteln § 105. (1)Das Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Unters
§ 106 Einspruch wegen Rechtsverletzung § 106. (1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im E
§ 107 § 107. (1)Unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zu
§ 108 Antrag auf Einstellung § 108. (1)Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsve 1
§ 109 8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme 1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahm
§ 110 Sicherstellung § 110. (1)Sicherstellung ist zulässig, wenn sie 1. aus Beweisgründen, hinsichtlich Daten jedoch
§ 111 § 111. (1)Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügu
§ 112 § 112. (1)Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der T
§ 112a § 112a. (1)Widerspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sic
§ 113 § 113. (1)Die Sicherstellung endet, 1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2), 2. wenn die Staatsanwalt 1
§ 114 § 114. (1)Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung übe 3
§ 115 Beschlagnahme § 115. (1)Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte v
§ 115a Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte § 115a. (1)Vermögenswerte, die gemäß § 110 Abs
§ 115b § 115b. (1)Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat: 1. die Bezeichnung
§ 115c § 115c. (1)Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt z
§ 115d § 115d. (1)Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken
§ 115e § 115e. (1)Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände o
§ 115f Beschlagnahme von Datenträgern und Daten § 115f. (1)Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig,
§ 115g § 115g. (1)Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (§ 109 Z 2a), so ist jede Person verpflichtet (§
§ 115h Aufbereitung von Daten § 115h. (1)Eine Originalsicherung (§ 109 Z 2c) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 1
§ 115i Auswertung von Daten § 115i. (1)Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist inhaltlich auszuwerten; zu
§ 115j § 115j. (1)Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
§ 115k Verwahrung von Datenträgern und Daten § 115k. Die Originalsicherung und die Arbeitskopie sind auf geeignete Ar
§ 115l Rechtsschutz § 115l. (1)Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmig
§ 116 Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte § 116. (1)Auskunft aus dem Kont
§ 117 2. Abschnitt Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körpe
§ 118 Identitätsfeststellung § 118. (1)Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen ange
§ 119 Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen § 119. (1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen (
§ 120 § 120. (1)Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. 1
§ 121 § 121. (1)Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, d
§ 122 § 122. (1)Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald
§ 123 Körperliche Untersuchung § 123. (1)Eine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn 1. auf Grund bestimmter Ta
§ 124 Molekulargenetische Untersuchung § 124. (1)Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig, einerseits biologisc
§ 125 3. Abschnitt Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion Definitionen § 125. Im Sinne dieses
§ 126 Sachverständige und Dolmetscher § 126. (1)Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Be
§ 127 § 127. (1)Sachverständige und Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. S
§ 128 Leichenbeschau und Obduktion § 128. (1)Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei ein
§ 129 4. Abschnitt Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft Definitionen § 129. Im Sinne dieses Gesetzes 1
§ 130 Observation § 130. (1)Observation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung d
§ 131 Verdeckte Ermittlung § 131. (1)Verdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erfor
§ 132 Scheingeschäft § 132. Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbreche
§ 133 Gemeinsame Bestimmungen § 133. (1)Observation nach § 130 Abs. 1 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 1 sow
§ 134 5. Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachr
§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermit
§ 136 Optische und akustische Überwachung von Personen § 136. (1)Die optische und akustische Überwachung von Persone
§ 137 Gemeinsame Bestimmungen § 137. (1)Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus
§ 138 § 138. (1)Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die B
§ 139 § 139. (1)Dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5) einzusehen und anzuhören.
§ 140 § 140. (1)Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, 1. w
§ 141 6. Abschnitt Automationsunterstützter Datenabgleich Datenabgleich § 141. (1)Im Sinne dieses Gesetzes ist „Date
§ 142 Durchführung § 142. (1)Der Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewillig
§ 143 Mitwirkungspflicht § 143. (1)Jeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach 2
§ 144 7. Abschnitt Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit
§ 145 8. Abschnitt Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz Besondere Durchführungsbestim
§ 147 § 147. (1)Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligu
§ 148 Schadenersatz § 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überw
§ 149 9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion Augenschein und Tatrekonstruktion § 149. (1)Im Sinne dieses Ges
§ 150 Durchführung der Tatrekonstruktion § 150. (1)Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatb 1
§ 151 10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen Definitionen § 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Erkundigung“
§ 152 Erkundigungen § 152. (1)Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisau 3
§ 153 Vernehmungen § 153. (1)Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme. (2)Eine Perso
§ 154 Zeuge und Wahrheitspflicht § 154. (1)Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Pe
§ 155 Verbot der Vernehmung als Zeuge § 155. (1)Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
§ 156 Aussagebefreiung § 156. (1)Von der Pflicht zur Aussage sind befreit: 1. Personen, die im Verfahren gegen einen 1
§ 157 Aussageverweigerung § 157. (1)Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: 1. Personen, soweit sie ansonsten
§ 158 § 158. (1)Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern: 1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder ein
§ 159 Information und Nichtigkeit § 159. (1)Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigeru
§ 160 Durchführung der Vernehmung § 160. (1)In der Regel ist jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der Verfahrensbe
§ 161 § 161. (1)Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig und vollständig auszusagen. Sodann ist
§ 162 Anonyme Aussage § 162. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritte
§ 163 Gegenüberstellung § 163. (1)Einem Zeugen können mehrere Personen – offen oder verdeckt – gegenübergestellt wer
§ 164 Vernehmung des Beschuldigten § 164. (1)Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 5
§ 165 Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen § 165. (1)Eine kontradiktorische Vernehmung s
§ 166 Beweisverbot § 166. (1)Zum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit ein
§ 167 9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft 1. Abschnitt Fahndung Definitionen § 167. Im Sinne die
§ 168 Fahndung § 168. (1)Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldig
§ 169 § 169. (1)Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ist von der Staats
§ 170 2. Abschnitt Festnahme Zulässigkeit § 170. (1)Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Ha
§ 171 Anordnung § 171. (1)Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung a
§ 172 Durchführung § 172. (1)Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaf
§ 172a Sicherheitsleistung § 172a. (1)Der Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellun
§ 173 3. Abschnitt Untersuchungshaft Zulässigkeit § 173. (1)Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nu
§ 173a Hausarrest § 173a. (1)Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als
§ 174 Verhängung der Untersuchungshaft § 174. (1)Jeder festgenommene Beschuldigte ist vom Gericht unverzüglich nach
§ 175 Haftfristen § 175. (1)Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längste 2
§ 176 Haftverhandlung § 176. (1)Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen: 1. vor Ablauf der
§ 177 Aufhebung der Untersuchungshaft § 177. (1)Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet,
§ 178 Höchstdauer der Untersuchungshaft § 178. (1)Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf die Untersuchungshaft fol
§ 179 Vorläufige Bewährungshilfe § 179. (1)Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zust
§ 180 Kaution § 180. (1)Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten G 3
§ 181 § 181. (1)Wenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn ne
§ 181a Flucht § 181a. Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehalte
§ 182 4. Abschnitt Vollzug der Untersuchungshaft Allgemeines § 182. (1)Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Un
§ 183 Haftort § 183. (1)Beschuldigte sind in der Justizanstalt des für die Entscheidung über die Verhängung und Fort
§ 184 Ausführungen § 184. Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmunge
§ 185 Getrennte Anhaltung § 185. (1)Beschuldigte sollen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werd 1
§ 186 Kleidung und Bedarfsgegenstände § 186. (1)Angehaltene Beschuldigte sind unter Achtung ihrer Persönlichkeit und
§ 187 Arbeit und Arbeitsvergütung § 187. (1)Angehaltene Beschuldigte sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeits
§ 188 Verkehr mit der Außenwelt § 188. (1)Angehaltene Beschuldigte dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuch
§ 189 Zuständigkeit für Entscheidungen § 189. (1)Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuld
§ 190 3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 10. Ha 1
§ 191 Einstellung wegen Geringfügigkeit § 191. (1)Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit ein 2
§ 192 Einstellung bei mehreren Straftaten § 192. (1)Von der Verfolgung einzelner Straftaten kann die Staatsanwaltsch
§ 193 Fortführung des Verfahrens § 193. (1)Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den B 1
§ 194 Verständigungen § 194. (1)Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft ne 1
§ 195 Antrag auf Fortführung § 195. (1)Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antr
§ 196 § 196. (1)Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmitte
§ 196a Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren § 196a. (1)Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß
§ 197 Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter § 197. (1)Wenn der Beschuldigt
§ 197a 10a. Hauptstück Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Absehen von der Einleitung eines Ermitt
§ 197b Verständigungen § 197b. (1)Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs. 1 erste
§ 197c Antrag auf Verfolgung § 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer
§ 198 11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines § 198. (1)Die Staatsanwaltschaft hat nach 1
§ 199 § 199. Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen i
§ 200 Zahlung eines Geldbetrages § 200. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der V
§ 201 Gemeinnützige Leistungen § 201. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Ver
§ 202 § 202. (1)Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 S
§ 203 Probezeit § 203. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer S
§ 204 Tatausgleich § 204. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eine
§ 205 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens § 205. (1)Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Ve 1
§ 206 Rechte und Interessen der Opfer § 206. (1)Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen
§ 207 Information des Beschuldigten § 207. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend
§ 208 Gemeinsame Bestimmungen § 208. (1)Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, k
§ 209 § 209. (1)Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch
§ 209a Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 209a. (1)Der Täter einer Straft 1
§ 209b Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartell
§ 210 4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren 12. Hauptstück Die Anklage 1. Abschnitt Allgemeines Die Anklage § 210 1
§ 211 2. Abschnitt Die Anklageschrift Inhalt der Anklageschrift § 211. (1)Die Anklageschrift hat anzuführen: 1. den
§ 212 Einspruch gegen die Anklageschrift § 212. Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn 1.
§ 213 § 213. (1)Das Gericht hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen. (2)Der Angeklagte hat das Recht, geg
§ 214 Verfahren vor dem Oberlandesgericht § 214. (1)Das Oberlandesgericht hat der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit
§ 215 § 215. (1)Verspätete Einsprüche und solche, die von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wurden,
§ 220 13. Hauptstück Vorbereitungen zur Hauptverhandlung § 220. Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staats
§ 221 § 221. (1)Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten
§ 222 § 222. (1)Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss
§ 223 § 223. (Aufgehoben)
§ 226 § 226. (1)Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen durch Besc
§ 227 § 227. (1)Tritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach § 7
§ 228 14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteil
§ 229 § 229. (1)Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des
§ 230 § 230. (1)Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen. (2)Richter u
§ 230a § 230a. Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen
§ 232 2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung § 232. (1)Der Vors
§ 233 § 233. (1)Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entspreche
§ 234 § 234. Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der E
§ 235 § 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder
§ 236 § 236. (1)Macht sich ein Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5) oder ein Vertreter (§ 73), der nicht der Disziplinargew
§ 236a § 236a. Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehö
§ 237 § 237. (1)Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrec
§ 238 § 238. (1)Über Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das 3
§ 239 3. Beginn der Hauptverhandlung § 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte er
§ 240 § 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen sowie alle früher gefü
§ 240a § 240a. (1)Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt wo
§ 241 § 241. (1)Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren
§ 242 § 242. (1)Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlu 1
§ 243 § 243. (1)Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzub
§ 244 § 244. (1)Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der An
§ 245 4. Vernehmung des Angeklagten § 245. (1)Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Ankla 1
§ 246 5. Beweisverfahren § 246. (1)Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden best
§ 247 § 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens 1
§ 247a § 247a. (1)Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erhebli
§ 248 § 248. (1)Der Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich nach den für Ve
§ 249 § 249. (1)Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Ve 1
§ 250 § 250. (1)Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder ein
§ 251 § 251. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 24
§ 252 § 252. (1)Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Bew 3
§ 253 § 253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nöti
§ 254 § 254. (1)Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständig
§ 255 6. Vorträge der Parteien § 255. (1)Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, er
§ 256 § 256. (1)In der Regel ist in den Schlußvorträgen über alle im Urteile zu entscheidenden Fragen ungetrennt zu
§ 257 7. Urteil des Gerichtshofes § 257. Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht
§ 258 § 258. (1)Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung 6
§ 259 § 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen: 1. wenn sich zeig 1
§ 260 § 260. (1)Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen: 1. welcher Tat der Angekl 5
§ 261 § 261. (1)Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbi
§ 262 § 262. Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindu 4
§ 263 § 263. (1)Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er an 1
§ 264 § 264. (1)Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht
§ 265 § 265. (1)Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge
§ 265a § 265a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82)
§ 265b § 265b. (Aufgehoben)
§ 265c § 265c. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82)
§ 266 § 266. (1)Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarr
§ 267 § 267. An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß es den Angeklagten nich 1
§ 268 8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles § 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist de
§ 269 § 269. Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem
§ 270 § 270. (1)Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitz 9
§ 271 9. Protokollführung § 271. (1)Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehme
§ 271a § 271a. (1)Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Ger
§ 272 § 272. Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung ist in den Fällen, wo
§ 273 10. Vertagung der Hauptverhandlung § 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unter
§ 274 § 274. Ist der Verteidiger, ungeachtet gehöriger Ladung, bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er
§ 275 § 275. Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kan
§ 276 § 276. Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226.
§ 276a § 276a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitze
§ 277 11. Zwischenfälle § 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlic
§ 278 § 278. (1)Wird während der Hauptverhandlung im Sitzungssaal eine strafbare Handlung verübt und dabei der Täter
§ 279 § 279. Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmun
§ 280 II. Rechtsmittel gegen das Urteil § 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 1
§ 281 § 281. (1)Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurt 82
§ 281a § 281a. Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festges
§ 282 § 282. (1)Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem 1
§ 283 § 283. (1)Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrec 1
§ 284 1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden § 284. (1)Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkü
§ 285 § 285. (1)Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde 5
§ 285a § 285a. Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, 4
§ 285b § 285b. (1)Der im § 285a erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285a unter Z.
§ 285c § 285c. (1)Der Oberste Gerichtshof hat über die nach § 285 Abs. 5 an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur d
§ 285d § 285d. (1)Bei der nichtöffentlichen Beratung kann die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückgewiesen werden: 1. 2
§ 285e § 285e. Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbesch
§ 285f § 285f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptet 1
§ 285g § 285g. Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grun
§ 285h § 285h. Die Bestimmungen der §§ 285c bis 285g sind auch auf Nichtigkeitsbeschwerden nach § 281a anzuwenden.
§ 285i § 285i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwe
§ 285j § 285j. Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs.
§ 286 § 286. (1)Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Be
§ 287 § 287. (1)Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nac
§ 288 § 288. (1)Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen. (
§ 288a § 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die
§ 289 § 289. War die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen einzelne im Urteil enthaltene Verfügungen gerichtet und findet 1
§ 290 § 290. (1)Der Oberste Gerichtshof hat sich auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder doch durch deutliche 2
§ 291 § 291. Das Urteil des Obersten Gerichshofes ist, nachdem sich dieser in den Gerichtssaal zurückbegeben hat, sa
§ 292 § 292. Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich 1
§ 293 § 293. (1)Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei 1
§ 294 2. Verfahren bei Berufungen § 294. (1)Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesge 2
§ 295 § 295. (1)Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu b 2
§ 296 § 296. (1)Ist außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, die von der einen
§ 296a 3. Gemeinsame Bestimmung § 296a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung 1. a
§ 297 5. TEIL Besondere Verfahren 15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und
§ 298 § 298. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92)
§ 299 § 299. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92)
§ 301 § 301. (1)Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werde
§ 302 II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte 1. Allgemeine Bestimmungen § 302. (1)Die Hauptverhandlung ri
§ 303 § 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entschei
§ 304 2. Beginn der Hauptverhandlung § 304. Sobald die Geschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihr
§ 305 § 305. (1)Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen, die in demselben Jahre
§ 306 3. Beweisverfahren § 306. Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer di
§ 308 § 308. (1)Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Be
§ 309 § 309. (1)Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erh
§ 310 4. Fragestellung an die Geschworenen § 310. (1)Nach Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vo
§ 311 § 311. (1)Die Fragestellung an die Geschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteie
§ 312 § 312. (1)Die Hauptfrage ist darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegen
§ 313 § 313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werde
§ 314 § 314. (1)Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, nach denen – wenn sie als erwiesen angeno
§ 315 § 315. (1)Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen als der der Anklageschrift zugrunde li
§ 316 § 316. Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an d
§ 317 § 317. (1)Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantw
§ 318 5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung § 318. (1)Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und d
§ 319 § 319. Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet
§ 320 6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden § 320. (1)Die Geschworenen begeb
§ 321 § 321. (1)Der Vorsitzende verfaßt nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes die den Ge
§ 322 § 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Be
§ 323 § 323. (1)Im Beratungszimmer der Geschworenen erteilt ihnen der Vorsitzende die Rechtsbelehrung. Weicht er dab
§ 324 7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen § 324. (1)Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß se
§ 325 § 325. (1)Der Obmann leitet die Beratung der Geschworenen damit ein, daß er ihnen folgende Belehrung vorliest:
§ 326 § 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie
§ 327 § 327. (1)Entstehen bei den Geschworenen im Zuge der Beratung Zweifel über den Sinn der ihnen gestellten Frage
§ 328 § 328. Äußern die Geschworenen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufkl
§ 329 § 329. Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.
§ 330 § 330. (1)Der Obmann der Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem
§ 331 § 331. (1)Zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr a
§ 332 8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen § 332. (1)Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem S
§ 333 § 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall
§ 334 9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe § 334. (1)Ist der Schwurgerichtshof einstim
§ 335 § 335. Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu
§ 336 § 336. Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurg
§ 337 § 337. Ebenso wird der Angeklagte durch Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschworen
§ 338 10. Gemeinsame Beratung über die Strafe § 338. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht na
§ 339 § 339. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 98)
§ 340 11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles § 340. (1)Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzen
§ 341 § 341. (1)Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des
§ 342 12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung § 342. Das Urteil ist in der im § 270 Abs. 1 bis 3 vorgeschrie
§ 343 § 343. (1)Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen
§ 344 III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte § 344. Gegen die Urteile der Geschworenengerichte ste
§ 345 § 345. (1)Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in 16
§ 346 § 346. Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.
§ 348 § 348. Für den Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er keinen Verteidiger hat, ohne
§ 349 § 349. (1)Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Obe
§ 350 § 350. (1)Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache a
§ 351 § 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet der Ober
§ 352 16. Hauptstück Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand I 1
§ 353 § 353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Straf 1
§ 354 § 354. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können, und zwar auch nach
§ 355 § 355. Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger können die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen eine
§ 356 § 356. Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, daß eine Handlung, wegen
§ 357 § 357. (1)Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist im Fall einer gerichtlichen Einstellung im Erm
§ 358 § 358. (1)Das frühere Urteil wird in den Fällen der §§ 353 bis 356 durch die Bewilligung der Wiederaufnahme in
§ 360 § 360. (1)Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erk
§ 362 § 362. (1)Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen We
§ 363 § 363. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn
§ 363a II. Erneuerung des Strafverfahrens § 363a. (1)Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen
§ 363b § 363b. (1)Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentli
§ 363c § 363c. (1)Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein Gerichtstag z
§ 364 III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 364. (1)Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung 1
§ 365 17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche § 365. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007) 2
§ 366 § 366. (1)Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilr 5
§ 367 § 367. (1)Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskr 3
§ 368 § 368. Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhal 1
§ 369 § 369. (1)Wenn der dem Opfer entzogene Gegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, so 5
§ 370 § 370. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 106)
§ 371 § 371. (1)Ergibt sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines mit ihm e 1
§ 372 § 372. Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgeri
§ 373 § 373. Ist das über die privatrechtlichen Ansprüche ergangene strafgerichtliche Erkenntnis in Rechtskraft erwa
§ 373a § 373a. (1)Ist dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesu
§ 373b § 373b. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB ei 1
§ 374 § 374. Um Änderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen ne
§ 375 § 375. (1)Werden bei einem Beschuldigten nach allem Anschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, deren Eigentüm
§ 376 § 376. (1)Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j A
§ 377 § 377. Unterliegt der fremde Gegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertmind
§ 378 § 378. Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, w
§ 379 § 379. Gegenstände und Vermögenswerte, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 an
§ 380 18. Hauptstück Kosten des Strafverfahrens § 380. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren
§ 381 § 381. (1)Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind 2
§ 382 § 382. Die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht
§ 383 § 383. (Aufgehoben)
§ 384 § 384. (Aufgehoben)
§ 385 § 385. (Aufgehoben)
§ 386 § 386. (Aufgehoben)
§ 387 § 387. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 3)
§ 388 § 388. (1)Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Best
§ 389 § 389. (1)Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu ver
§ 390 § 390. (1)Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten i 2
§ 390a § 390a. (1)Den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatze Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmitte 1
§ 391 § 391. (1)Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadu
§ 393 § 393. (1)Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung 4
§ 393a Beitrag zu den Kosten der Verteidigung § 393a. (1)Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder
§ 394 § 394. Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in
§ 395 § 395. (1)Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs. 4 oder Abs. 4a zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, 1
§ 396 19. Hauptstück Vollstreckung der Urteile § 396. (1)Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn
§ 397 § 397. Jedes Strafurteil ist ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gese
§ 398 § 398. Jede Rechtswirkung eines Strafurteils beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft
§ 399 § 399. Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter
§ 400 § 400. (1)Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft z
§ 401 § 401. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 6)
§ 401a § 401a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 6)
§ 402 § 402. Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgeseh
§ 403 § 403. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 75/1968, Art. IV Z. 2)
§ 404 § 404. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 75/1968, Art. IV Z. 2)
§ 405 § 405. Wie auf Freiheitsstrafen lautende Strafurteile zu vollziehen sind, bestimmen besondere Gesetze. (BGBl.
§ 406 § 406. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 9)
§ 407 § 407. Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die fü
§ 408 § 408. (1)Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten od 1
§ 409 § 409. (1)Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtsk
§ 409a § 409a. (1)Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungs
§ 409b § 409b. (1)Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu. (2)2
§ 410 § 410. (1)Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entsc
§ 411 § 411. Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch
§ 412 20. Hauptstück Verfahren gegen Abwesende § 412. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
§ 427 Abwesenheitsverfahren § 427. (1)Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sons 1
§ 428 § 428. Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten und das dadurch veranlaßte Ungehorsamverfahren darf das Ver
§ 429 21. Hauptstück Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einzie 1
§ 430 Besonderheiten des Verfahrens § 430. (1)Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs. 3 StPO) angenommen
§ 431 Vorläufige Unterbringung § 431. (1)Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen
§ 432 Ort der vorläufigen Unterbringung § 432. (1)Die vorläufige Unterbringung erfolgt in einem forensisch-therapeut
§ 433 Vollzug der vorläufigen Unterbringung § 433. (1)Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Besti
§ 434 Antrag auf Unterbringung § 434. (1)Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor,
§ 434a Entscheidung durch Urteil § 434a. Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher
§ 434b Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung § 434b. (1)Das Gericht kann eine Unterbringung bei V
§ 434c Rechte des gesetzlichen Vertreters § 434c. (1)Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wirkungs
§ 434d Besonderheiten der Hauptverhandlung § 434d. (1)Während der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichti
§ 434e Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht § 434e. (1)Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Ab
§ 434f Rechtsmittel § 434f. (1)Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwe
§ 434g Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung § 434g. (1)Das Gericht hat von Amts wegen zu
§ 435 2. Abschnitt Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 St
§ 437 § 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf A
§ 438 § 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 22 StGB gegeben seien, und H
§ 439 § 439. (1)Die Anordnung der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn ni
§ 440 § 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründ
§ 441 § 441. (1)Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordn
§ 442 § 442. Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffen
§ 443 3. Abschnitt Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung § 443. (1)Über den Verfal 1
§ 444 § 444. (1)Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) 6
§ 445 § 445. (1)Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), de
§ 445a § 445a. (1)Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhö
§ 446 § 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann d
§ 446a 4. Abschnitt Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht § 446a. (1)Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§
§ 447 22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht § 447. Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten di
§ 450 1. Abschnitt Hauptverfahren § 450. Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, s
§ 451 § 451. (1)Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag s 1
§ 455 § 455. (1)§ 221 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von
§ 456 § 456. In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf geric
§ 457 § 457. Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.
§ 458 § 458. Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden
§ 463 2. Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte § 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gege
§ 464 § 464. Die Berufung kann ergriffen werden: 1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe; 2. wegen des Ausspruches 2
§ 465 § 465. (1)Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen V
§ 466 § 466. (1)Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. § 57 1
§ 467 § 467. (1)Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm ein
§ 468 § 468. (1)Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonde 2
§ 469 § 469. Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstat
§ 470 § 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht: 1. die Berufung als unzulässig zurückweisen,
§ 471 § 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entsch
§ 473 § 473. (1)Für die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind die für die Hauptverhandlun
§ 474 § 474. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das
§ 475 § 475. (1)Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Ni
§ 476 § 476. In den im § 475 Abs. 1 und 3 erwähnten Fällen steht es jedoch der Berufungsbehörde frei, sofort oder in
§ 478 § 478. (1)Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurd
§ 479 § 479. Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung i
§ 480 § 480. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vor
§ 483 23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter § 483. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93
§ 484 § 484. Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweis
§ 485 § 485. (1)Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und 1. im Fall seiner ö
§ 488 § 488. (1)Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urt
§ 489 § 489. (1)Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß 1
§ 490 § 490. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vor
§ 491 23a. Hauptstück Mandatsverfahren § 491. (1)Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als E
§ 491a § 491a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 148)
§ 491b § 491b. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 148)
§ 492 24. Hauptstück Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilu
§ 493 § 493. (1)Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und
§ 494 II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe § 494. (1)Über die Erteilung von Weisungen und d
§ 494a III. Widerruf einer bedingten Nachsicht § 494a. (1)Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die
§ 494b § 494b. Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 3 oder 4 zu Unr
§ 495 § 495. (1)Außer in den Fällen des § 494a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe od
§ 496 § 496. (1)Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder ei
§ 497 IV. Endgültige Nachsicht § 497. (1)Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung i
§ 498 V. Gemeinsame Bestimmungen § 498. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007) (2)Die Beschwerde steht
§ 499 25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden § 499. Soldat im Sinne dieses Gesetz
§ 500 § 500. (1)Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte. (2)Soweit i
§ 501 § 501. (1)Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie
§ 502 § 502. (1)Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung
§ 503 § 503. (1)Von jeder Ladung und von jeder Festnahme oder Freilassung eines Soldaten sowie von der Anordnung des
§ 504 § 504. Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Lieg
§ 505 § 505. Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch da
§ 506 § 506. (1)Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskör
§ 507 26. Hauptstück Gnadenverfahren § 507. Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bunde
§ 508 § 508. Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörd
§ 509 § 509. Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschl
§ 510 § 510. (1)Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung. (2)Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bunde
§ 511 § 511. (1)Eine vom Bundespräsidenten ausgesprochene Begnadigung ist dem Verurteilten durch den Bundesminister
§ 512 § 512. (1)Gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen stehen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafe
§ 513 § 513. Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 514 6. TEIL Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten § 514. (1)Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozes
§ 515 Verweisungen § 515. (1)Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder auf unmitte
§ 516 Übergangsbestimmungen § 516. (1)Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/20
§ 516a Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union § 516a. (1)§§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetze
§ 517 Vollziehung § 517. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 1 Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 20a, BGBl. Nr.
Art. 3 Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 116/2003, zu § 66, BGBl. Nr.
Art. 4 Artikel IV Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu BGBl. Nr. 631/1975, insbeson
Art. 4 Artikel 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 10
Art. 5 Artikel 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu § 20a, BGBl. Nr 1
Art. 6 Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu BGBl. Nr. 631/1975) Die durch dieses Bundesg
Art. 6 Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu § 9, BGBl. Nr. 631/1975) Die durch dieses Bu
Art. 6 Artikel VI Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl
Art. 7 Artikel VII (Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und 468, BGBl
Art. 7 Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/19
Art. 7 Artikel VII Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 55/1999, zu den §§ 41, 364, 393 und 46
Art. 7 Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133
Art. 10 Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 45, 83a, 118a, 139, 144a, 145a, 149a
Art. 12 Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f
Art. 12 Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 30, 31, 49, 66b, 67, 70, 71, 76a, 381, 390.
Art. 13 Artikel 13 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a,64,
Art. 20 Artikel XX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 605/1987, zu den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 1,
Art. 33 Artikel 33 Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu BGBl. Nr.
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus
Art. 115 Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§54, 74 bis 76, 77, 11