Strafprozeßordnung 1975
570 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | 1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens 1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze Das St | |
| § 2 | Amtswegigkeit § 2. (1)Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden | 2 |
| § 3 | Objektivität und Wahrheitserforschung § 3. (1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrhe | |
| § 4 | Anklagegrundsatz § 4. (1)Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt | |
| § 5 | Gesetz- und Verhältnismäßigkeit § 5. (1)Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübun | |
| § 6 | Rechtliches Gehör § 6. (1)Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, w | 1 |
| § 7 | Recht auf Verteidigung § 7. (1)Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage de | |
| § 8 | Unschuldsvermutung § 8. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. | 1 |
| § 9 | Beschleunigungsgebot § 9. (1)Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemesse | |
| § 10 | Beteiligung der Opfer § 10. (1)Opfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes ber | |
| § 11 | Geschworene und Schöffen § 11. (1)In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen | |
| § 12 | Mündlichkeit und Öffentlichkeit § 12. (1)Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden | |
| § 13 | Unmittelbarkeit § 13. (1)Die Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die Beweise a | |
| § 14 | Freie Beweiswürdigung § 14. Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweis | 1 |
| § 15 | Vorfragen § 15. Vorfragen sind im Strafverfahren selbstständig zu beurteilen. Entscheidungen zuständiger Behör | |
| § 16 | Verbot der Verschlechterung § 16. Wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nur zu Gunsten des Beschuldigten | 1 |
| § 17 | Verbot wiederholter Strafverfolgung § 17. (1)Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neu | 2 |
| § 18 | 2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter 1. Abschnitt Kriminalp | |
| § 19 | 2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten Allgemeines § 19. (1)Als Staatsanwaltschaften sind | |
| § 20 | Staatsanwaltschaft § 20. (1)Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erheb | |
| § 20a | Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) § 20a. (1)Der WKS | |
| § 20b | § 20b. (1)Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtsch | |
| § 21 | Oberstaatsanwaltschaft § 21. (1)Die Oberstaatsanwaltschaft wirkt an allen Strafverfahren vor dem Oberlandesger | |
| § 22 | Generalprokuratur § 22. Die Generalprokuratur wirkt an allen Strafverfahren des Obersten Gerichtshofs mit. Dab | |
| § 23 | Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes § 23. (1)Die Generalprokuratur kann von Amts wegen oder im Auf | 1 |
| § 24 | Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften § 24. Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu e | |
| § 25 | Örtliche Zuständigkeit § 25. (1)Für das Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sp | |
| § 25a | Abtretung § 25a. (1)Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub dulden | |
| § 26 | Zusammenhang § 26. (1)Das Ermittlungsverfahren ist von derselben Staatsanwaltschaft gemeinsam zu führen, wenn | |
| § 27 | Trennung von Verfahren § 27. Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anor | |
| § 28 | Bestimmung der Zuständigkeit § 28. (1)Die Oberstaatsanwaltschaft kann von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründ | |
| § 28a | Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA § 28a. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigke | |
| § 29 | 3. Abschnitt Gerichte Allgemeines § 29. (1)Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig: 1. Bezirksgerichte im Ha | |
| § 30 | Bezirksgericht § 30. (1)Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geld | |
| § 31 | Landesgericht § 31. (1)Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren 1. die Aufnahme vo | |
| § 32 | Landesgericht als Geschworenen- und Schöffengericht § 32. (1)Das Landesgericht als Geschworenengericht setzt s | |
| § 32a | Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption § 32a. (1)Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien | |
| § 33 | Oberlandesgericht § 33. (1)Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung 1. über Rechtsmittel und Rechtsbehel | 1 |
| § 34 | Oberster Gerichtshof § 34. (1)Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung 1. über Nichtigkeitsbeschwerde | |
| § 35 | Form gerichtlicher Entscheidungen § 35. (1)Mit Urteil entscheiden die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfa | |
| § 36 | Örtliche Zuständigkeit § 36. (1)Im Ermittlungsverfahren obliegen gerichtliche Entscheidungen und Beweisaufnahm | |
| § 37 | Zuständigkeit des Zusammenhangs § 37. (1)Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 S | |
| § 38 | Kompetenzkonflikt § 38. Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüc | 2 |
| § 39 | Delegierung § 39. (1)Im Haupt- und Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht von Amts wegen oder auf An | |
| § 40 | Vorsitz und Abstimmung in den Senaten § 40. (1)Im Geschworenengericht, im Schöffengericht und in allen anderen | |
| § 41 | § 41. (1)Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, entscheidet das Gericht mit der Mehrheit der Stimme | 1 |
| § 42 | § 42. (1)Über die Zuständigkeit des Gerichts, über eine Ergänzung des Verfahrens und andere Vorfragen ist vor | |
| § 43 | 4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit Ausgeschlossenheit von Richtern § 43. (1)Ein Richter ist vom gesam | 2 |
| § 44 | Anzeige der Ausgeschlossenheit und Antrag auf Ablehnung § 44. (1)Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hat | |
| § 45 | Entscheidung über Ausschließung § 45. (1)Über die Ausschließung hat der Richter zu entscheiden, dem sie nach § | 1 |
| § 46 | Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern § 46. Für die Ausschließung und Ablehnung von Ge | |
| § 47 | Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft § 47. (1)Jedes Organ der Kriminalpolizei und der Staat | 3 |
| § 47a | 5. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter § 47a. (1)Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen R | |
| § 48 | 3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger 1. Abschnitt Allgemeines Definitionen § 48. (1)Im Sinne dieses Ges | 1 |
| § 49 | 2. Abschnitt Der Beschuldigte Rechte des Beschuldigten § 49. (1)Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht, 1 | |
| § 50 | Rechtsbelehrung § 50. (1)Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald w | |
| § 51 | Akteneinsicht § 51. (1)Der Beschuldigte ist berechtigt, in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und | 1 |
| § 52 | § 52. (1)Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien oder Ausd | |
| § 53 | Verfahren bei Akteneinsicht § 53. (1)Einsicht in den jeweiligen Akt kann im Ermittlungsverfahren bei der Staat | |
| § 54 | Verbot der Veröffentlichung § 54. Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die si | 1 |
| § 55 | Beweisanträge § 55. (1)Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sin | 1 |
| § 56 | Übersetzungshilfe § 56. (1)Ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das R | |
| § 57 | 3. Abschnitt Der Verteidiger Rechte des Verteidigers § 57. (1)Der Verteidiger steht dem Beschuldigten beratend | |
| § 58 | Bevollmächtigung des Verteidigers § 58. (1)Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzu | |
| § 59 | § 59. (1)Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung | |
| § 60 | Ausschluss des Verteidigers § 60. (1)Von der Verteidigung ist auszuschließen, gegen wen ein Verfahren wegen Be | |
| § 61 | Beigebung eines Verteidigers § 61. (1)In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertre | |
| § 62 | Bestellung eines Verteidigers § 62. (1)Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es | |
| § 63 | Fristenlauf § 63. (1)Wird dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine | |
| § 64 | 4. Abschnitt Haftungsbeteiligte Haftungsbeteiligte § 64. (1)Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstra | |
| § 65 | 4. Hauptstück Opfer und ihre Rechte 1. Abschnitt Allgemeines Definitionen § 65. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1 | 1 |
| § 66 | 2. Abschnitt Opfer und Privatbeteiligte Opferrechte § 66. (1)Opfer haben – unabhängig von ihrer Stellung als P | |
| § 66a | Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern § 66a. (1)Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Fes | |
| § 66b | Prozessbegleitung § 66b. (1)Auf ihr Verlangen ist a) Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b, b) Opfern (§ | |
| § 67 | Privatbeteiligung § 67. (1)Opfer haben das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder e | 8 |
| § 68 | Akteneinsicht § 68. (1)Privatbeteiligte und Privatankläger sind zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Inte | 1 |
| § 69 | Privatrechtliche Ansprüche § 69. (1)Der Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistun | 4 |
| § 70 | Recht auf Information § 70. (1)Sobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die | |
| § 71 | 3. Abschnitt Privatankläger und Subsidiarankläger Privatankläger § 71. (1)Strafbare Handlungen, deren Begehung | |
| § 72 | Subsidiarankläger § 72. (1)Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiarankläger aufrecht zu erh | 6 |
| § 73 | 4. Abschnitt Vertreter Vertreter § 73. Vertreter stehen Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten, Privat | |
| § 74 | 5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt Einsatz der Informationstechnik Verarbeitung personenbezoge | |
| § 75 | Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten § 75. (1)Unrichtige, unvollständige oder entgegen den | |
| § 76 | 2. Abschnitt Amts- und Rechtshilfe, Akteneinsicht Amts- und Rechtshilfe § 76. (1)Kriminalpolizei, Staatsanwalt | |
| § 77 | Akteneinsicht § 77. (1)Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auc | 1 |
| § 78 | 3. Abschnitt Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht Anzeigepflicht § 78. (1)Wird einer Behörde oder öffentl | 1 |
| § 79 | § 79. Soweit eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht, sind der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und d | |
| § 80 | Anzeige- und Anhalterecht § 80. (1)Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur An | 1 |
| § 81 | 4. Abschnitt Bekanntmachung, Zustellung und Fristen Bekanntmachung § 81. (1)Die Bekanntmachung von Erledigunge | |
| § 82 | Zustellung § 82. (1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für Zustellungen das Zustellg | 1 |
| § 83 | Arten der Zustellung § 83. (1)Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Zustellung ohne Zustel | |
| § 84 | Fristen § 84. (1)Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Berechnung der in diesem Geset | 1 |
| § 85 | 5. Abschnitt Beschlüsse und Beschwerden Allgemeines § 85. Soweit im Einzelnen nicht etwas anderes bestimmt wir | |
| § 86 | Beschlüsse § 86. (1)Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch ha | 3 |
| § 87 | Beschwerden § 87. (1)Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit des | |
| § 88 | Verfahren über Beschwerden § 88. (1)Die Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich be | |
| § 89 | Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht § 89. (1)Das Rechtsmittelgericht hat der zuständigen Staatsanwaltschaft | |
| § 90 | 6. Abschnitt Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen Vollstreckung von Geld- und Freiheitsstrafen § 90. ( | 1 |
| § 91 | 2. TEIL Das Ermittlungsverfahren 6. Hauptstück Allgemeines 1. Abschnitt Zweck des Ermittlungsverfahrens Zweck | |
| § 92 | Ermächtigung zur Strafverfolgung § 92. (1)Soweit das Gesetz eine Ermächtigung zur Strafverfolgung voraussetzt, | |
| § 93 | 2. Abschnitt Zwangsgewalt und Beugemittel, Ordnungsstrafen Zwangsgewalt und Beugemittel § 93. (1)Die Kriminalp | |
| § 94 | Ordnungsstrafen § 94. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes hat der Leiter d | |
| § 95 | 3. Abschnitt Protokollierung Amtsvermerk § 95. Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge sind der | |
| § 96 | Protokoll § 96. (1)Die Aufnahme von Beweisen ist in einem Protokoll zu dokumentieren, welches insbesondere zu | |
| § 97 | Ton- und Bildaufnahme § 97. (1)Nach ausdrücklicher Information der vernommenen Person ist es zulässig, eine To | |
| § 98 | 7. Hauptstück Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts 1. Abschnit | 1 |
| § 99 | 2. Abschnitt Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren Ermittlungen § 99. (1)Die Kriminalpolizei ermittelt von A | |
| § 100 | Berichte § 100. (1)Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung u | 1 |
| § 100a | Berichte an die WKStA § 100a. (1)Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 e | |
| § 101 | 3. Abschnitt Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Aufgaben § 101. (1)Die Staatsanwaltschaft leitet das E | |
| § 102 | Anordnungen und Genehmigungen § 102. (1)Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die K | |
| § 103 | Ermittlungen § 103. (1)Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpoliz | |
| § 104 | 4. Abschnitt Gericht im Ermittlungsverfahren Gerichtliche Beweisaufnahme § 104. (1)Das Gericht hat die Tatreko | |
| § 105 | Bewilligung von Zwangsmitteln § 105. (1)Das Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Unters | |
| § 106 | Einspruch wegen Rechtsverletzung § 106. (1)Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im E | |
| § 107 | § 107. (1)Unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zu | |
| § 108 | Antrag auf Einstellung § 108. (1)Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsve | 1 |
| § 109 | 8. Hauptstück Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme 1. Abschnitt Sicherstellung, Beschlagnahme, Beschlagnahm | |
| § 110 | Sicherstellung § 110. (1)Sicherstellung ist zulässig, wenn sie 1. aus Beweisgründen, hinsichtlich Daten jedoch | |
| § 111 | § 111. (1)Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügu | |
| § 112 | § 112. (1)Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene oder anwesende Person, auch wenn sie selbst der T | |
| § 112a | § 112a. (1)Widerspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sic | |
| § 113 | § 113. (1)Die Sicherstellung endet, 1. wenn die Kriminalpolizei sie aufhebt (Abs. 2), 2. wenn die Staatsanwalt | 1 |
| § 114 | § 114. (1)Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung übe | 3 |
| § 115 | Beschlagnahme § 115. (1)Beschlagnahme ist zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte v | |
| § 115a | Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte § 115a. (1)Vermögenswerte, die gemäß § 110 Abs | |
| § 115b | § 115b. (1)Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat: 1. die Bezeichnung | |
| § 115c | § 115c. (1)Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt z | |
| § 115d | § 115d. (1)Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken | |
| § 115e | § 115e. (1)Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände o | |
| § 115f | Beschlagnahme von Datenträgern und Daten § 115f. (1)Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, | |
| § 115g | § 115g. (1)Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (§ 109 Z 2a), so ist jede Person verpflichtet (§ | |
| § 115h | Aufbereitung von Daten § 115h. (1)Eine Originalsicherung (§ 109 Z 2c) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 1 | |
| § 115i | Auswertung von Daten § 115i. (1)Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist inhaltlich auszuwerten; zu | |
| § 115j | § 115j. (1)Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, | |
| § 115k | Verwahrung von Datenträgern und Daten § 115k. Die Originalsicherung und die Arbeitskopie sind auf geeignete Ar | |
| § 115l | Rechtsschutz § 115l. (1)Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmig | |
| § 116 | Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte § 116. (1)Auskunft aus dem Kont | |
| § 117 | 2. Abschnitt Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körpe | |
| § 118 | Identitätsfeststellung § 118. (1)Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen ange | |
| § 119 | Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen § 119. (1)Durchsuchung von Orten und Gegenständen ( | |
| § 120 | § 120. (1)Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. | 1 |
| § 121 | § 121. (1)Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, d | |
| § 122 | § 122. (1)Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald | |
| § 123 | Körperliche Untersuchung § 123. (1)Eine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn 1. auf Grund bestimmter Ta | |
| § 124 | Molekulargenetische Untersuchung § 124. (1)Zur Aufklärung einer Straftat ist es zulässig, einerseits biologisc | |
| § 125 | 3. Abschnitt Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion Definitionen § 125. Im Sinne dieses | |
| § 126 | Sachverständige und Dolmetscher § 126. (1)Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Be | |
| § 127 | § 127. (1)Sachverständige und Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975. S | |
| § 128 | Leichenbeschau und Obduktion § 128. (1)Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei ein | |
| § 129 | 4. Abschnitt Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft Definitionen § 129. Im Sinne dieses Gesetzes | 1 |
| § 130 | Observation § 130. (1)Observation ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat oder zur Ausforschung d | |
| § 131 | Verdeckte Ermittlung § 131. (1)Verdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erfor | |
| § 132 | Scheingeschäft § 132. Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbreche | |
| § 133 | Gemeinsame Bestimmungen § 133. (1)Observation nach § 130 Abs. 1 und verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 1 sow | |
| § 134 | 5. Abschnitt Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachr | |
| § 135 | Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermit | |
| § 136 | Optische und akustische Überwachung von Personen § 136. (1)Die optische und akustische Überwachung von Persone | |
| § 137 | Gemeinsame Bestimmungen § 137. (1)Eine Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 1 kann die Kriminalpolizei von sich aus | |
| § 138 | § 138. (1)Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die B | |
| § 139 | § 139. (1)Dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5) einzusehen und anzuhören. | |
| § 140 | § 140. (1)Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, 1. w | |
| § 141 | 6. Abschnitt Automationsunterstützter Datenabgleich Datenabgleich § 141. (1)Im Sinne dieses Gesetzes ist „Date | |
| § 142 | Durchführung § 142. (1)Der Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewillig | |
| § 143 | Mitwirkungspflicht § 143. (1)Jeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach | 2 |
| § 144 | 7. Abschnitt Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit | |
| § 145 | 8. Abschnitt Besondere Durchführungsbestimmungen, Rechtsschutz und Schadenersatz Besondere Durchführungsbestim | |
| § 147 | § 147. (1)Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligu | |
| § 148 | Schadenersatz § 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überw | |
| § 149 | 9. Abschnitt Augenschein und Tatrekonstruktion Augenschein und Tatrekonstruktion § 149. (1)Im Sinne dieses Ges | |
| § 150 | Durchführung der Tatrekonstruktion § 150. (1)Der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatb | 1 |
| § 151 | 10. Abschnitt Erkundigungen und Vernehmungen Definitionen § 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „Erkundigung“ | |
| § 152 | Erkundigungen § 152. (1)Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisau | 3 |
| § 153 | Vernehmungen § 153. (1)Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme. (2)Eine Perso | |
| § 154 | Zeuge und Wahrheitspflicht § 154. (1)Im Sinne dieses Gesetzes ist Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Pe | |
| § 155 | Verbot der Vernehmung als Zeuge § 155. (1)Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden: | |
| § 156 | Aussagebefreiung § 156. (1)Von der Pflicht zur Aussage sind befreit: 1. Personen, die im Verfahren gegen einen | 1 |
| § 157 | Aussageverweigerung § 157. (1)Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: 1. Personen, soweit sie ansonsten | |
| § 158 | § 158. (1)Die Beantwortung einzelner Fragen können verweigern: 1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder ein | |
| § 159 | Information und Nichtigkeit § 159. (1)Über ihre Befreiung von der Aussagepflicht oder ihr Recht auf Verweigeru | |
| § 160 | Durchführung der Vernehmung § 160. (1)In der Regel ist jeder Zeuge einzeln und in Abwesenheit der Verfahrensbe | |
| § 161 | § 161. (1)Der Zeuge ist vor Beginn der Vernehmung zu ermahnen, richtig und vollständig auszusagen. Sodann ist | |
| § 162 | Anonyme Aussage § 162. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass der Zeuge sich oder einen Dritte | |
| § 163 | Gegenüberstellung § 163. (1)Einem Zeugen können mehrere Personen – offen oder verdeckt – gegenübergestellt wer | |
| § 164 | Vernehmung des Beschuldigten § 164. (1)Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 5 | |
| § 165 | Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen § 165. (1)Eine kontradiktorische Vernehmung s | |
| § 166 | Beweisverbot § 166. (1)Zum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit ein | |
| § 167 | 9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft 1. Abschnitt Fahndung Definitionen § 167. Im Sinne die | |
| § 168 | Fahndung § 168. (1)Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldig | |
| § 169 | § 169. (1)Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ist von der Staats | |
| § 170 | 2. Abschnitt Festnahme Zulässigkeit § 170. (1)Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Ha | |
| § 171 | Anordnung § 171. (1)Die Festnahme ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung a | |
| § 172 | Durchführung § 172. (1)Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaf | |
| § 172a | Sicherheitsleistung § 172a. (1)Der Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellun | |
| § 173 | 3. Abschnitt Untersuchungshaft Zulässigkeit § 173. (1)Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nu | |
| § 173a | Hausarrest § 173a. (1)Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als | |
| § 174 | Verhängung der Untersuchungshaft § 174. (1)Jeder festgenommene Beschuldigte ist vom Gericht unverzüglich nach | |
| § 175 | Haftfristen § 175. (1)Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längste | 2 |
| § 176 | Haftverhandlung § 176. (1)Eine Haftverhandlung hat das Gericht von Amts wegen anzuberaumen: 1. vor Ablauf der | |
| § 177 | Aufhebung der Untersuchungshaft § 177. (1)Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, | |
| § 178 | Höchstdauer der Untersuchungshaft § 178. (1)Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf die Untersuchungshaft fol | |
| § 179 | Vorläufige Bewährungshilfe § 179. (1)Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zust | |
| § 180 | Kaution § 180. (1)Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten G | 3 |
| § 181 | § 181. (1)Wenn der Beschuldigte nach seiner Freilassung gegen Sicherheit seine Flucht vorbereitet oder wenn ne | |
| § 181a | Flucht § 181a. Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehalte | |
| § 182 | 4. Abschnitt Vollzug der Untersuchungshaft Allgemeines § 182. (1)Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Un | |
| § 183 | Haftort § 183. (1)Beschuldigte sind in der Justizanstalt des für die Entscheidung über die Verhängung und Fort | |
| § 184 | Ausführungen § 184. Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmunge | |
| § 185 | Getrennte Anhaltung § 185. (1)Beschuldigte sollen nicht in Gemeinschaft mit Strafgefangenen untergebracht werd | 1 |
| § 186 | Kleidung und Bedarfsgegenstände § 186. (1)Angehaltene Beschuldigte sind unter Achtung ihrer Persönlichkeit und | |
| § 187 | Arbeit und Arbeitsvergütung § 187. (1)Angehaltene Beschuldigte sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeits | |
| § 188 | Verkehr mit der Außenwelt § 188. (1)Angehaltene Beschuldigte dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuch | |
| § 189 | Zuständigkeit für Entscheidungen § 189. (1)Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen angehaltene Beschuld | |
| § 190 | 3. TEIL Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens 10. Ha | 1 |
| § 191 | Einstellung wegen Geringfügigkeit § 191. (1)Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit ein | 2 |
| § 192 | Einstellung bei mehreren Straftaten § 192. (1)Von der Verfolgung einzelner Straftaten kann die Staatsanwaltsch | |
| § 193 | Fortführung des Verfahrens § 193. (1)Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den B | 1 |
| § 194 | Verständigungen § 194. (1)Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft ne | 1 |
| § 195 | Antrag auf Fortführung § 195. (1)Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antr | |
| § 196 | § 196. (1)Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung, gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmitte | |
| § 196a | Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren § 196a. (1)Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß | |
| § 197 | Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter § 197. (1)Wenn der Beschuldigt | |
| § 197a | 10a. Hauptstück Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Absehen von der Einleitung eines Ermitt | |
| § 197b | Verständigungen § 197b. (1)Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs. 1 erste | |
| § 197c | Antrag auf Verfolgung § 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer | |
| § 198 | 11. Hauptstück Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines § 198. (1)Die Staatsanwaltschaft hat nach | 1 |
| § 199 | § 199. Nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen i | |
| § 200 | Zahlung eines Geldbetrages § 200. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der V | |
| § 201 | Gemeinnützige Leistungen § 201. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Ver | |
| § 202 | § 202. (1)Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 S | |
| § 203 | Probezeit § 203. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer S | |
| § 204 | Tatausgleich § 204. (1)Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eine | |
| § 205 | Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens § 205. (1)Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Ve | 1 |
| § 206 | Rechte und Interessen der Opfer § 206. (1)Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen | |
| § 207 | Information des Beschuldigten § 207. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend | |
| § 208 | Gemeinsame Bestimmungen § 208. (1)Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, k | |
| § 209 | § 209. (1)Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch | |
| § 209a | Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft § 209a. (1)Der Täter einer Straft | 1 |
| § 209b | Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einer kartell | |
| § 210 | 4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren 12. Hauptstück Die Anklage 1. Abschnitt Allgemeines Die Anklage § 210 | 1 |
| § 211 | 2. Abschnitt Die Anklageschrift Inhalt der Anklageschrift § 211. (1)Die Anklageschrift hat anzuführen: 1. den | |
| § 212 | Einspruch gegen die Anklageschrift § 212. Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn 1. | |
| § 213 | § 213. (1)Das Gericht hat die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen. (2)Der Angeklagte hat das Recht, geg | |
| § 214 | Verfahren vor dem Oberlandesgericht § 214. (1)Das Oberlandesgericht hat der Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit | |
| § 215 | § 215. (1)Verspätete Einsprüche und solche, die von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wurden, | |
| § 220 | 13. Hauptstück Vorbereitungen zur Hauptverhandlung § 220. Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staats | |
| § 221 | § 221. (1)Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten sowie deren Vertreter zu laden. Die Ladung des Angeklagten | |
| § 222 | § 222. (1)Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss | |
| § 223 | § 223. (Aufgehoben) | |
| § 226 | § 226. (1)Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen durch Besc | |
| § 227 | § 227. (1)Tritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach § 7 | |
| § 228 | 14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteil | |
| § 229 | § 229. (1)Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des | |
| § 230 | § 230. (1)Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen. (2)Richter u | |
| § 230a | § 230a. Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen | |
| § 232 | 2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung § 232. (1)Der Vors | |
| § 233 | § 233. (1)Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entspreche | |
| § 234 | § 234. Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der E | |
| § 235 | § 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder | |
| § 236 | § 236. (1)Macht sich ein Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5) oder ein Vertreter (§ 73), der nicht der Disziplinargew | |
| § 236a | § 236a. Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehö | |
| § 237 | § 237. (1)Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrec | |
| § 238 | § 238. (1)Über Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das | 3 |
| § 239 | 3. Beginn der Hauptverhandlung § 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte er | |
| § 240 | § 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen sowie alle früher gefü | |
| § 240a | § 240a. (1)Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt wo | |
| § 241 | § 241. (1)Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren | |
| § 242 | § 242. (1)Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlu | 1 |
| § 243 | § 243. (1)Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzub | |
| § 244 | § 244. (1)Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der An | |
| § 245 | 4. Vernehmung des Angeklagten § 245. (1)Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Ankla | 1 |
| § 246 | 5. Beweisverfahren § 246. (1)Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden best | |
| § 247 | § 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens | 1 |
| § 247a | § 247a. (1)Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erhebli | |
| § 248 | § 248. (1)Der Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich nach den für Ve | |
| § 249 | § 249. (1)Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Ve | 1 |
| § 250 | § 250. (1)Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder ein | |
| § 251 | § 251. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 24 | |
| § 252 | § 252. (1)Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Bew | 3 |
| § 253 | § 253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nöti | |
| § 254 | § 254. (1)Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständig | |
| § 255 | 6. Vorträge der Parteien § 255. (1)Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, er | |
| § 256 | § 256. (1)In der Regel ist in den Schlußvorträgen über alle im Urteile zu entscheidenden Fragen ungetrennt zu | |
| § 257 | 7. Urteil des Gerichtshofes § 257. Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht | |
| § 258 | § 258. (1)Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung | 6 |
| § 259 | § 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen: 1. wenn sich zeig | 1 |
| § 260 | § 260. (1)Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen: 1. welcher Tat der Angekl | 5 |
| § 261 | § 261. (1)Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbi | |
| § 262 | § 262. Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindu | 4 |
| § 263 | § 263. (1)Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er an | 1 |
| § 264 | § 264. (1)Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht | |
| § 265 | § 265. (1)Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge | |
| § 265a | § 265a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82) | |
| § 265b | § 265b. (Aufgehoben) | |
| § 265c | § 265c. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82) | |
| § 266 | § 266. (1)Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarr | |
| § 267 | § 267. An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß es den Angeklagten nich | 1 |
| § 268 | 8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles § 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist de | |
| § 269 | § 269. Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem | |
| § 270 | § 270. (1)Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitz | 9 |
| § 271 | 9. Protokollführung § 271. (1)Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehme | |
| § 271a | § 271a. (1)Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Ger | |
| § 272 | § 272. Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung ist in den Fällen, wo | |
| § 273 | 10. Vertagung der Hauptverhandlung § 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unter | |
| § 274 | § 274. Ist der Verteidiger, ungeachtet gehöriger Ladung, bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er | |
| § 275 | § 275. Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kan | |
| § 276 | § 276. Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226. | |
| § 276a | § 276a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitze | |
| § 277 | 11. Zwischenfälle § 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlic | |
| § 278 | § 278. (1)Wird während der Hauptverhandlung im Sitzungssaal eine strafbare Handlung verübt und dabei der Täter | |
| § 279 | § 279. Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmun | |
| § 280 | II. Rechtsmittel gegen das Urteil § 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. | 1 |
| § 281 | § 281. (1)Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurt | 82 |
| § 281a | § 281a. Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festges | |
| § 282 | § 282. (1)Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem | 1 |
| § 283 | § 283. (1)Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrec | 1 |
| § 284 | 1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden § 284. (1)Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkü | |
| § 285 | § 285. (1)Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde | 5 |
| § 285a | § 285a. Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, | 4 |
| § 285b | § 285b. (1)Der im § 285a erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285a unter Z. | |
| § 285c | § 285c. (1)Der Oberste Gerichtshof hat über die nach § 285 Abs. 5 an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur d | |
| § 285d | § 285d. (1)Bei der nichtöffentlichen Beratung kann die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückgewiesen werden: 1. | 2 |
| § 285e | § 285e. Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbesch | |
| § 285f | § 285f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptet | 1 |
| § 285g | § 285g. Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grun | |
| § 285h | § 285h. Die Bestimmungen der §§ 285c bis 285g sind auch auf Nichtigkeitsbeschwerden nach § 281a anzuwenden. | |
| § 285i | § 285i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwe | |
| § 285j | § 285j. Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §§ 57a Abs. 5 erster Satz oder 62a Abs. | |
| § 286 | § 286. (1)Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde sind die Be | |
| § 287 | § 287. (1)Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nac | |
| § 288 | § 288. (1)Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen. ( | |
| § 288a | § 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die | |
| § 289 | § 289. War die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen einzelne im Urteil enthaltene Verfügungen gerichtet und findet | 1 |
| § 290 | § 290. (1)Der Oberste Gerichtshof hat sich auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder doch durch deutliche | 2 |
| § 291 | § 291. Das Urteil des Obersten Gerichshofes ist, nachdem sich dieser in den Gerichtssaal zurückbegeben hat, sa | |
| § 292 | § 292. Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich | 1 |
| § 293 | § 293. (1)Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei | 1 |
| § 294 | 2. Verfahren bei Berufungen § 294. (1)Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesge | 2 |
| § 295 | § 295. (1)Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu b | 2 |
| § 296 | § 296. (1)Ist außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, die von der einen | |
| § 296a | 3. Gemeinsame Bestimmung § 296a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung 1. a | |
| § 297 | 5. TEIL Besondere Verfahren 15. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und | |
| § 298 | § 298. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92) | |
| § 299 | § 299. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92) | |
| § 301 | § 301. (1)Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werde | |
| § 302 | II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte 1. Allgemeine Bestimmungen § 302. (1)Die Hauptverhandlung ri | |
| § 303 | § 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entschei | |
| § 304 | 2. Beginn der Hauptverhandlung § 304. Sobald die Geschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihr | |
| § 305 | § 305. (1)Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen, die in demselben Jahre | |
| § 306 | 3. Beweisverfahren § 306. Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer di | |
| § 308 | § 308. (1)Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Be | |
| § 309 | § 309. (1)Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erh | |
| § 310 | 4. Fragestellung an die Geschworenen § 310. (1)Nach Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vo | |
| § 311 | § 311. (1)Die Fragestellung an die Geschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteie | |
| § 312 | § 312. (1)Die Hauptfrage ist darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegen | |
| § 313 | § 313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werde | |
| § 314 | § 314. (1)Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, nach denen – wenn sie als erwiesen angeno | |
| § 315 | § 315. (1)Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen als der der Anklageschrift zugrunde li | |
| § 316 | § 316. Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an d | |
| § 317 | § 317. (1)Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantw | |
| § 318 | 5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung § 318. (1)Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und d | |
| § 319 | § 319. Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet | |
| § 320 | 6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden § 320. (1)Die Geschworenen begeb | |
| § 321 | § 321. (1)Der Vorsitzende verfaßt nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes die den Ge | |
| § 322 | § 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Be | |
| § 323 | § 323. (1)Im Beratungszimmer der Geschworenen erteilt ihnen der Vorsitzende die Rechtsbelehrung. Weicht er dab | |
| § 324 | 7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen § 324. (1)Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß se | |
| § 325 | § 325. (1)Der Obmann leitet die Beratung der Geschworenen damit ein, daß er ihnen folgende Belehrung vorliest: | |
| § 326 | § 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie | |
| § 327 | § 327. (1)Entstehen bei den Geschworenen im Zuge der Beratung Zweifel über den Sinn der ihnen gestellten Frage | |
| § 328 | § 328. Äußern die Geschworenen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufkl | |
| § 329 | § 329. Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen. | |
| § 330 | § 330. (1)Der Obmann der Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem | |
| § 331 | § 331. (1)Zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr a | |
| § 332 | 8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen § 332. (1)Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem S | |
| § 333 | § 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall | |
| § 334 | 9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe § 334. (1)Ist der Schwurgerichtshof einstim | |
| § 335 | § 335. Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu | |
| § 336 | § 336. Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurg | |
| § 337 | § 337. Ebenso wird der Angeklagte durch Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschworen | |
| § 338 | 10. Gemeinsame Beratung über die Strafe § 338. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht na | |
| § 339 | § 339. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 98) | |
| § 340 | 11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles § 340. (1)Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzen | |
| § 341 | § 341. (1)Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des | |
| § 342 | 12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung § 342. Das Urteil ist in der im § 270 Abs. 1 bis 3 vorgeschrie | |
| § 343 | § 343. (1)Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen | |
| § 344 | III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte § 344. Gegen die Urteile der Geschworenengerichte ste | |
| § 345 | § 345. (1)Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in | 16 |
| § 346 | § 346. Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden. | |
| § 348 | § 348. Für den Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er keinen Verteidiger hat, ohne | |
| § 349 | § 349. (1)Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Obe | |
| § 350 | § 350. (1)Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache a | |
| § 351 | § 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet der Ober | |
| § 352 | 16. Hauptstück Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand I | 1 |
| § 353 | § 353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Straf | 1 |
| § 354 | § 354. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können, und zwar auch nach | |
| § 355 | § 355. Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger können die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen eine | |
| § 356 | § 356. Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, daß eine Handlung, wegen | |
| § 357 | § 357. (1)Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist im Fall einer gerichtlichen Einstellung im Erm | |
| § 358 | § 358. (1)Das frühere Urteil wird in den Fällen der §§ 353 bis 356 durch die Bewilligung der Wiederaufnahme in | |
| § 360 | § 360. (1)Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erk | |
| § 362 | § 362. (1)Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen We | |
| § 363 | § 363. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn | |
| § 363a | II. Erneuerung des Strafverfahrens § 363a. (1)Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen | |
| § 363b | § 363b. (1)Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentli | |
| § 363c | § 363c. (1)Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein Gerichtstag z | |
| § 364 | III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 364. (1)Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung | 1 |
| § 365 | 17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche § 365. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007) | 2 |
| § 366 | § 366. (1)Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilr | 5 |
| § 367 | § 367. (1)Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskr | 3 |
| § 368 | § 368. Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhal | 1 |
| § 369 | § 369. (1)Wenn der dem Opfer entzogene Gegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, so | 5 |
| § 370 | § 370. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 106) | |
| § 371 | § 371. (1)Ergibt sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines mit ihm e | 1 |
| § 372 | § 372. Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgeri | |
| § 373 | § 373. Ist das über die privatrechtlichen Ansprüche ergangene strafgerichtliche Erkenntnis in Rechtskraft erwa | |
| § 373a | § 373a. (1)Ist dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesu | |
| § 373b | § 373b. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB ei | 1 |
| § 374 | § 374. Um Änderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen ne | |
| § 375 | § 375. (1)Werden bei einem Beschuldigten nach allem Anschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, deren Eigentüm | |
| § 376 | § 376. (1)Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j A | |
| § 377 | § 377. Unterliegt der fremde Gegenstand oder Vermögenswert einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertmind | |
| § 378 | § 378. Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, w | |
| § 379 | § 379. Gegenstände und Vermögenswerte, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 an | |
| § 380 | 18. Hauptstück Kosten des Strafverfahrens § 380. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren | |
| § 381 | § 381. (1)Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind | 2 |
| § 382 | § 382. Die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht | |
| § 383 | § 383. (Aufgehoben) | |
| § 384 | § 384. (Aufgehoben) | |
| § 385 | § 385. (Aufgehoben) | |
| § 386 | § 386. (Aufgehoben) | |
| § 387 | § 387. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 3) | |
| § 388 | § 388. (1)Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Best | |
| § 389 | § 389. (1)Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu ver | |
| § 390 | § 390. (1)Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten i | 2 |
| § 390a | § 390a. (1)Den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatze Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmitte | 1 |
| § 391 | § 391. (1)Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadu | |
| § 393 | § 393. (1)Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung | 4 |
| § 393a | Beitrag zu den Kosten der Verteidigung § 393a. (1)Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder | |
| § 394 | § 394. Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in | |
| § 395 | § 395. (1)Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs. 4 oder Abs. 4a zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, | 1 |
| § 396 | 19. Hauptstück Vollstreckung der Urteile § 396. (1)Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn | |
| § 397 | § 397. Jedes Strafurteil ist ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gese | |
| § 398 | § 398. Jede Rechtswirkung eines Strafurteils beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft | |
| § 399 | § 399. Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter | |
| § 400 | § 400. (1)Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft z | |
| § 401 | § 401. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 6) | |
| § 401a | § 401a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 6) | |
| § 402 | § 402. Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgeseh | |
| § 403 | § 403. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 75/1968, Art. IV Z. 2) | |
| § 404 | § 404. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 75/1968, Art. IV Z. 2) | |
| § 405 | § 405. Wie auf Freiheitsstrafen lautende Strafurteile zu vollziehen sind, bestimmen besondere Gesetze. (BGBl. | |
| § 406 | § 406. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 9) | |
| § 407 | § 407. Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die fü | |
| § 408 | § 408. (1)Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten od | 1 |
| § 409 | § 409. (1)Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtsk | |
| § 409a | § 409a. (1)Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungs | |
| § 409b | § 409b. (1)Geldstrafen, verfallene Geldbeträge und Veräußerungserlöse (§§ 115e, 377) fließen dem Bund zu. (2)2 | |
| § 410 | § 410. (1)Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entsc | |
| § 411 | § 411. Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch | |
| § 412 | 20. Hauptstück Verfahren gegen Abwesende § 412. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007) | |
| § 427 | Abwesenheitsverfahren § 427. (1)Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sons | 1 |
| § 428 | § 428. Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten und das dadurch veranlaßte Ungehorsamverfahren darf das Ver | |
| § 429 | 21. Hauptstück Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einzie | 1 |
| § 430 | Besonderheiten des Verfahrens § 430. (1)Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs. 3 StPO) angenommen | |
| § 431 | Vorläufige Unterbringung § 431. (1)Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen | |
| § 432 | Ort der vorläufigen Unterbringung § 432. (1)Die vorläufige Unterbringung erfolgt in einem forensisch-therapeut | |
| § 433 | Vollzug der vorläufigen Unterbringung § 433. (1)Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Besti | |
| § 434 | Antrag auf Unterbringung § 434. (1)Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, | |
| § 434a | Entscheidung durch Urteil § 434a. Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher | |
| § 434b | Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung § 434b. (1)Das Gericht kann eine Unterbringung bei V | |
| § 434c | Rechte des gesetzlichen Vertreters § 434c. (1)Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wirkungs | |
| § 434d | Besonderheiten der Hauptverhandlung § 434d. (1)Während der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichti | |
| § 434e | Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht § 434e. (1)Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Ab | |
| § 434f | Rechtsmittel § 434f. (1)Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwe | |
| § 434g | Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung § 434g. (1)Das Gericht hat von Amts wegen zu | |
| § 435 | 2. Abschnitt Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 St | |
| § 437 | § 437. Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf A | |
| § 438 | § 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 22 StGB gegeben seien, und H | |
| § 439 | § 439. (1)Die Anordnung der in den § 22 und § 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn ni | |
| § 440 | § 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründ | |
| § 441 | § 441. (1)Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordn | |
| § 442 | § 442. Liegt einer der im § 173 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffen | |
| § 443 | 3. Abschnitt Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung § 443. (1)Über den Verfal | 1 |
| § 444 | § 444. (1)Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) | 6 |
| § 445 | § 445. (1)Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), de | |
| § 445a | § 445a. (1)Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhö | |
| § 446 | § 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann d | |
| § 446a | 4. Abschnitt Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht § 446a. (1)Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ | |
| § 447 | 22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht § 447. Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten di | |
| § 450 | 1. Abschnitt Hauptverfahren § 450. Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig sei, s | |
| § 451 | § 451. (1)Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag s | 1 |
| § 455 | § 455. (1)§ 221 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von | |
| § 456 | § 456. In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf geric | |
| § 457 | § 457. Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr. | |
| § 458 | § 458. Der Richter ist berechtigt, nach Schluss der Verhandlung die Fällung des Urteils bis auf den folgenden | |
| § 463 | 2. Abschnitt Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte § 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gege | |
| § 464 | § 464. Die Berufung kann ergriffen werden: 1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe; 2. wegen des Ausspruches | 2 |
| § 465 | § 465. (1)Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen V | |
| § 466 | § 466. (1)Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. § 57 | 1 |
| § 467 | § 467. (1)Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm ein | |
| § 468 | § 468. (1)Wegen Nichtigkeit kann die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte, sofern sie nicht nach besonde | 2 |
| § 469 | § 469. Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstat | |
| § 470 | § 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht: 1. die Berufung als unzulässig zurückweisen, | |
| § 471 | § 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entsch | |
| § 473 | § 473. (1)Für die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind die für die Hauptverhandlun | |
| § 474 | § 474. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das | |
| § 475 | § 475. (1)Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im § 468 Abs. 1 unter Z. 1 und 3 angeführten Ni | |
| § 476 | § 476. In den im § 475 Abs. 1 und 3 erwähnten Fällen steht es jedoch der Berufungsbehörde frei, sofort oder in | |
| § 478 | § 478. (1)Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurd | |
| § 479 | § 479. Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung i | |
| § 480 | § 480. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vor | |
| § 483 | 23. Hauptstück Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter § 483. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93 | |
| § 484 | § 484. Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweis | |
| § 485 | § 485. (1)Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und 1. im Fall seiner ö | |
| § 488 | § 488. (1)Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urt | |
| § 489 | § 489. (1)Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß | 1 |
| § 490 | § 490. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vor | |
| § 491 | 23a. Hauptstück Mandatsverfahren § 491. (1)Im Verfahren vor dem Bezirksgericht und vor dem Landesgericht als E | |
| § 491a | § 491a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 148) | |
| § 491b | § 491b. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 148) | |
| § 492 | 24. Hauptstück Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilu | |
| § 493 | § 493. (1)Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und | |
| § 494 | II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe § 494. (1)Über die Erteilung von Weisungen und d | |
| § 494a | III. Widerruf einer bedingten Nachsicht § 494a. (1)Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die | |
| § 494b | § 494b. Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 494a Abs. 1 Z 3 oder 4 zu Unr | |
| § 495 | § 495. (1)Außer in den Fällen des § 494a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe od | |
| § 496 | § 496. (1)Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe oder ei | |
| § 497 | IV. Endgültige Nachsicht § 497. (1)Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung i | |
| § 498 | V. Gemeinsame Bestimmungen § 498. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007) (2)Die Beschwerde steht | |
| § 499 | 25. Hauptstück Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden § 499. Soldat im Sinne dieses Gesetz | |
| § 500 | § 500. (1)Alle Soldaten unterstehen im Frieden der Strafgerichtsbarkeit der bürgerlichen Gerichte. (2)Soweit i | |
| § 501 | § 501. (1)Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie | |
| § 502 | § 502. (1)Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung | |
| § 503 | § 503. (1)Von jeder Ladung und von jeder Festnahme oder Freilassung eines Soldaten sowie von der Anordnung des | |
| § 504 | § 504. Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Lieg | |
| § 505 | § 505. Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch da | |
| § 506 | § 506. (1)Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskör | |
| § 507 | 26. Hauptstück Gnadenverfahren § 507. Eine Begnadigung steht nur dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bunde | |
| § 508 | § 508. Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörd | |
| § 509 | § 509. Der Bundesminister für Justiz kann zur Klärung der Voraussetzungen für die Erstattung von Gnadenvorschl | |
| § 510 | § 510. (1)Gnadengesuche haben keine aufschiebende Wirkung. (2)Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bunde | |
| § 511 | § 511. (1)Eine vom Bundespräsidenten ausgesprochene Begnadigung ist dem Verurteilten durch den Bundesminister | |
| § 512 | § 512. (1)Gnadenweise gemilderte oder umgewandelte Strafen stehen den von den Gerichten ausgesprochenen Strafe | |
| § 513 | § 513. Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz | |
| § 514 | 6. TEIL Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten § 514. (1)Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des Strafprozes | |
| § 515 | Verweisungen § 515. (1)Verweisungen in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder auf unmitte | |
| § 516 | Übergangsbestimmungen § 516. (1)Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/20 | |
| § 516a | Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union § 516a. (1)§§ 50, 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetze | |
| § 517 | Vollziehung § 517. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. | |
| Art. 1 | Artikel 1 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 34/2015, zu § 20a, BGBl. Nr. | |
| Art. 3 | Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 116/2003, zu § 66, BGBl. Nr. | |
| Art. 4 | Artikel IV Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu BGBl. Nr. 631/1975, insbeson | |
| Art. 4 | Artikel 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 10 | |
| Art. 5 | Artikel 5 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu § 20a, BGBl. Nr | 1 |
| Art. 6 | Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu BGBl. Nr. 631/1975) Die durch dieses Bundesg | |
| Art. 6 | Artikel VI Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu § 9, BGBl. Nr. 631/1975) Die durch dieses Bu | |
| Art. 6 | Artikel VI Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung (Anm.: aus BGBl | |
| Art. 7 | Artikel VII (Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und 468, BGBl | |
| Art. 7 | Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/19 | |
| Art. 7 | Artikel VII Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 55/1999, zu den §§ 41, 364, 393 und 46 | |
| Art. 7 | Artikel VII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133 | |
| Art. 10 | Artikel X Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 45, 83a, 118a, 139, 144a, 145a, 149a | |
| Art. 12 | Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 130/2001, zu den §§ 46, 108, 119, 143, 149d, 149e, 149f | |
| Art. 12 | Artikel 12 Notifikation (Anm.: aus BGBl. I Nr. 148/2020, zu den §§ 30, 31, 49, 66b, 67, 70, 71, 76a, 381, 390. | |
| Art. 13 | Artikel 13 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2015, zu den §§ 19a,64, | |
| Art. 20 | Artikel XX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 605/1987, zu den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 1, | |
| Art. 33 | Artikel 33 Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11 und 27 bis 29 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu BGBl. Nr. | |
| Art. 79 | 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus | |
| Art. 115 | Artikel 115 Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§54, 74 bis 76, 77, 11 |