StPO § 285g
§ 285g.
Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.