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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.03.1988

StPO § 313

§ 313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die – wenn sie als erwiesen angenommen werden – die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 94)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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