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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 31.12.1975

StPO § 318

5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung § 318. (1)Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört. (2)In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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