StPO § 318
5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung
§ 318.
(1)Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.
(2)In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.