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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 31.12.1975

StPO § 407

§ 407. Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 114)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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